Klageflut? Anstehende Änderungen für Schadensersatzklagen im Wettbewerbsrecht

Ungarn: Aus einem US-amerikanischen Blickwinkel

Bis Ende 2016 hat Ungarn ähnlich zu anderen Mitgliedstaaten die Richtlinie 2014/104/EU umzusetzen. Mit der Einführung von für alle Mitgliedstaaten einheitlich geltenden Mindeststandards bezweckt die Richtlinie die Verbesserung der Voraussetzungen für den privaten Rechtsschutz bei Zuwiderhandlungen gegen das europäische und nationale Kartellrecht.

Eine der wichtigsten Änderungen ist, dass die Parteien leichteren Zugang zu Beweisen haben werden. Ausgenommen sind hingegen hiervon die Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen. Dadurch soll sichergestellt werden,  dass die Unternehmen mit den Wettbewerbsbehörden weiterhin zusammenarbeiten. Die Richtlinie enthält auch eine fünfjährige Verjährungsfrist, welche während des Ermittlungsverfahrens der Kartellbehörde gehemmt oder unterbrochen wird. In letzterem Fall wird der Geschädigte eine Frist von mindestens einem Jahr nach der endgültigen Entscheidung haben, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
 
 Ähnlich wie in den USA wird von der Richtlinie erwartet, dass sie die privaten Schadensersatzansprüche bei wettbewerbswidrigem Marktverhalten fördert. In den USA können grundsätzlich beide Parteien Zugang (sog. ‚discovery‘) zu jeglichen nicht-privilegierten  Beweismitteln erhalten, welche relevant für den Anspruch oder die Einrede einer der Parteien sind. Für Kartellverfahren gilt eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Dies bedeutet, dass der Kläger  nur innerhalb von 4 Jahren nach dem Verstoß Schadenersatz verlangen kann.

Gemäß geltendem EU Recht kann der Kläger nur für die tatsächlich erlittenen Schäden und den entgangenen Gewinn Ersatz verlangen. Dagegen kann ein Kläger in den USA den dreifachen Betrag des unmittelbar erlittenen Schadens erhalten. In Fällen mit mehreren Beklagten, in denen einer der Beklagten einen Vergleich vorschlägt, werden die verbleibenden Verbindlichkeiten von den anderen Beklagten getragen. Dies ermutigt die Parteien, Vergleiche abzuschließen. In den USA sind die kartellrechtlichen  Schadensersatzklagen sehr kostenaufwendig, sodass in den meisten Fällen eine außergerichtliche Einigung getroffen wird.

Derzeit ist noch unbekannt, wie die Umsetzung der Richtlinie die ungarische Praxis beeinflussen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht häufiger werden und ein höherer Schadensersatz gefordert wird. Möglich ist aber auch, dass die Fälle wie in den USA, eher außergerichtlich beigelegt werden.

Über die  Entwicklungen in der Praxis halten wir Sie auf dem Laufenden.

[bnt bedankt sich herzlich bei Charles Blackledge für seine hochwertige Mitarbeit an diesem Newsletter. Charles studiert Jura an der Cumberland School of Law und  absolviert derzeit ein Praktikum bei bnt in Kooperation mit dem Santa Clara University Law School Summer Abroad Program]

Quelle: Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union
(OJ L 349, 5.12.2014, p. 1–19; Sherman Act vom 1890; Clayton Gesetz vom 1914)

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.