Ungarn: Vor der Finanzkrise 2008 haben sich die Banken bei der Gewährung von Darlehen in Ungarn nicht zurückgehalten. Üblicherweise wurden an Privatkunden langfristige Darlehen in schweizerischen Franken oder in Euro gewährt. Diese Darlehen waren dann in ungarischem Forint zu tilgen. Jedoch hat die Währung Forint wegen der Krise stark an Wert verloren, und haben gleichzeitig die Gläubiger auch die Zinsen und Gebühren einseitig erhöht. Dadurch wurden die Lasten der Bevölkerung erheblich gesteigert, was zu bedeutender gesellschaftlicher Unzufriedenheit geführt hat.
Zur Lösung des Problems hat der Gesetzgeber in 2014 die Wechselkursberechnung und die einseitigen Vertragsänderungen gesetzlich geregelt. Das neue Gesetz erklärt einige Wechselkursberechnungsmethoden rückwirkend für nichtig und legt rückwirkend die Nichtigkeit von vertraglichen Bedingungen wegen Missbräuchlichkeit fest, die eine einseitige Zinsenerhöhung und/oder Gebührenerhöhung ermöglichen. Dies führt zu erheblichen Lasten bei den – meistens ausländischen – Geldinstituten.
Das Gesetz ermöglicht es den Banken, gegen den Staat eine Klage mit dem Ziel einzureichen, den Nachweis zu erbringen, dass ihre einseitigen Zinsenerhöhungen, bzw. Gebührenerhöhungen nicht missbräuchlich waren. In diesen Rechtsstreiten unterliegen die Gerichtsverfahren wesentlich engeren Fristen und Rechtsmittelmöglichkeiten der Parteien sind eingeschränkt. Daneben bestimmt das neue Gesetz auch, unter welchen Voraussetzungen eine vertragliche Bedingung nicht als missbräuchlich anzusehen ist und reduziert damit die Interpretationsfreiheit der Gerichte.
Einige Geldinstitute haben bereits angekündigt, dass sie nach dem Abschluss der ungarischen Verfahren auch internationale Foren in Anspruch nehmen, um ihre Rechte durchzusetzen. Deshalb stellen wir die dabei in Betracht kommenden Möglichkeiten kurz dar.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Strasbourg wurde für die Überwachung der Einhaltung der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention (Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) eingerichtet. Im Verfahren prüft der EGMR grundsätzlich, ob ein Staat der der Konvention beigetreten ist, ein in der Konvention bestimmtes Recht verletzt hat. Voraussetzung des Verfahrens ist – unter anderen –, dass sämtliche inländische Rechtsmittel zuvor in Anspruch genommen wurden. Neben den natürlichen Personen können sich auch juristische Personen an den EGMR wenden. Der EGMR kann nicht nur die Verletzung der Konvention feststellen, sondern auch zur Schadenersatzzahlung (gerechte Entschädigung) verpflichten. Unter den in der Konvention enthaltenen Rechten könnte einerseits wegen den außerordentlich kurzen Verfahrensfristen das Recht auf einen fairen Prozess verletzt worden sein. (Nach der Konvention haben alle das Recht, ihren Fall vor dem Gericht in angemessener Frist zu verhandeln. Unserer Meinung nach gilt die angemessene Frist auch für zu kurz bemessene Erledigungsfristen.) Andererseits könnte wegen den im Vergleich zu anderen Gerichtsverfahren eingeschränkten Rechtmitteln das Recht auf wirksame Beschwerde verletzt worden sein.
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Der EuGH mit Sitz in Luxembourg ist das Hauptorgan der Justiz der Europäischen Union. Eine seiner Aufgaben ist, das Gemeinschaftsrecht für alle verbindlich zu interpretieren. Er kann in einem Vorabentscheidungsverfahren feststellen, ob das ungarische Gesetz mit dem EU-Recht im Einklang steht. Die betroffenen Banken können deshalb im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Feststellung beantragen, dass das neue Gesetz gegen das Diskriminierungsverbot des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt, da die betroffenen Banken typischerweise ungarische Töchter von ausländischen Mutterbanken sind. Auch das Prinzip der Rechtssicherheit könnte wegen der rückwirkenden Gesetzgebung verletzt worden sein.
Investitionsschutzabkommen
Ungarn hat mit zahlreichen Ländern Investitionsschutzabkommen abgeschlossen, die die ausländischen Investoren gegen den Staat der Investition (z.B. Enteignungen und diskriminative Behandlung) verteidigen. Die betroffenen Banken können sich deshalb aufgrund der von Ungarn abgeschlossenen gegenseitigen Investitionsschutzabkommen wegen der Verletzung des Diskriminierungsverbots an die in den Investitionsschutzabkommen bestimmten Schiedsgerichte wenden.