Czech Republic: Die Novelle zum Verbraucherschutzgesetz ist Ende des Jahres 2015 in Kraft getreten.
Mit der Novelle Nr. 378/2015 wurde als neuer fünfter Teil in das Verbraucherschutzgesetz in den §§ 20z und 20za ein „Register über die Bonität und die Vertrauenswürdigkeit von Verbrauchern“ eingegliedert. Es handelt sich um eine Datenbank, mittels derer die Unternehmer – in der Diktion des Verbraucherschutzgesetzes „Verkäufer“ – , die gegenüber Verbrauchern Forderungen aus einem Kredit oder andere Forderungen auf eine langfristige oder wiederholte Erfüllung entstehen, sich einander über die Identifizierungsangaben der Verbraucher und die Angelegenheiten informieren können, die etwas über deren Bonität, Zahlungsmoral und Vertrauenswürdigkeit informieren. Für die gegenseitige Information und die Verarbeitung der persönlichen Angaben im Register ist grundsätzlich keine Zustimmung des Verbrauchers notwendig.
Zwar deklariert §§ 20z Abs. 1, dass die Errichtung des Registers „im Interesse der Verkäufer und der Verbraucher“ geschehe, aber es geht hier nur um die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmer. Dabei wird das bestehende Register teilweise dupliziert (u.a. das Bankregister und das Nichtbankenregister über die Kundeninformationen, tschechische Akronyme BRKI und NRKI – „Bankovní registr klientských informací“ und „Nebankovní registr klientských informací“), Aber neben die Datensammelwut von Internetgiganten wie Google, Facebook oder Amazon noch ein tschechisches Register über Verbraucher legalisiert. Damit hat er dem Verbraucherschutz einen Bärendienst erwiesen, denn die Möglichkeiten des Informationsaustauschs unter den Verkäufern geht sehr weit. Das Gesetz geht von dem Prinzip aus, dass der Verbraucher ausdrücklich seine Zustimmung zur Verarbeitung seiner Daten nicht geben muss. Der Verbraucher hat nur das Recht, im nachhinein in bestimmten Fällen der Nutzung seiner Daten zu widersprechen; dafür muss er aber erst einmal von deren Verwendung erfahren.
Der Zweck des Registers ist es, Betrügereien seitens der Verbraucher vorzubeugen und dem Unternehmer zu helfen, die Zahlungsfähigkeit (Bonität) und Zahlungsmoral sowie Zuverlässigkeit des Verbrauchers zu beurteilen, und zwar auch durch die Schaffung von rechnerischen Modellen (§§ 20z Abs. 2), die die Wahrscheinlichkeit eines betrügerischen Verhaltens oder die Fähigkeit und den Willen des Verbrauchers, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, bewerten.
Die Nutzung der Daten des Verbrauchers ist grundsätzlich auf drei Jahre beschränkt, aber die Nutzung der Daten in anonymisierter Form ist unbeschränkt nach Ablauf dieser Frist möglich, sogar unter Aufbewahrung der Unterlagen, die aber auch anonymisiert werden müssen (§§ 20z Abs. 11). Ob dies so funktionieren kann, daran kann man mit gutem Grund zweifeln.
Nachzutragen ist, dass die Vereinbarkeit des Registers mit dem Datenschutzrecht noch geprüft werden müsste; insbesondere hätte hier die Expertise des Datenschutzamtes hinzugezogen werden sollen. Im Ergebnis bleibt ein schaler Nachgeschmack: entweder weiß der Gesetzgeber nicht, was er tut, oder er weiß es, und dann ist die Frage, warum er dies tut. Mit Verbraucherschutz hat dieses Register allerdings nichts zu tun.
Quelle: Novelle Nr. 378/2015 zum Verbraucherschutzgesetz (Ges. Nr. 634/1992 Slg.)