In 2019 wird ein Register von wirtschaftlichen Eigentümern eingerichtet.

Polen: Daten der wirtschaftlichen Eigentümer von polnischen Gesellschaften werden öffentlich einsehbar sein.

Mit dem neuen Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom März 2018 wird die EU-Richtlinie 2015/849 um gesetzt, und in Polen ab dem 13.10.2019 das Zentralregister der Wirtschaftlichen Eigentümer eingerichtet.

Jede im Landesgerichtsregister eingetragene Gesellschaft, mit Ausnahme von öffentlichen Aktiengesellschaften, wird verpflichtet sein, die Daten ihres wirtschaftlichen Eigentümers, d.h. der natürlichen Person, die direkt oder indirekt Kontrolle über die Gesellschaft ausübt, bei dem Register zu melden. Bei GmbHs und AGs gelten Personen, die direkt oder indirekt mehr als 25% der Aktien oder Stimmen halten, als wirtschaftliche Eigentümer. Können die wirtschaftlichen Eigentümer anhand der o.g. Kriterien nicht bestimmt werden, gelten die Führungskräfte der Kapitalgesellschaften als wirtschaftliche Eigentümer.

Dem Register sollten u.a. Informationen über Umfang und Art des wirtschaftlichen Interesses oder Rechte des wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet werden.

Neue Gesellschaften haben 7 Werktage ab Eintragung, um solche Informationen einzureichen. Gesellschaften, die bis zum 13. Oktober 2019 registriert worden sind, müssen dieser Pflicht bis zum 13. April 2020 nachkommen.

Gesellschaften sollen Änderungen bezüglich der wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb von 7 Werktagen nach ihren Eintritt anmelden. Das wird nicht immer möglich sein. Beim Anteilsverkauf, und umso mehr bei anderen Änderungen der Kapitalstruktur in der Kette zwischen wirtschaftlichem Eigentümer und einer polnischen Gesellschaft, kann diese davon womöglich erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist erfahren, wenn überhaupt.

Das Fehlen solcher Kenntnisse entbindet jedoch weder von der Meldepflicht noch von der Haftung.

Eine Gesellschaft, welche die erforderlichen Informationen nicht fristgemäß übermittelt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000.000 PLN bestraft werden.

Die Anmeldung sollte elektronisch, durch einen Vertreter der Gesellschaft erfolgen. Das Gesetz schließt also eine Anmeldung durch Bevollmächtigte nicht aus. Ob dies in der Tat möglich wird, wird sich aber erst in der Praxis zeigen. 

Informationen über wirtschaftliche Eigentümer (sowie Geschäftsführer und geschäftsführende Gesellschafter), die im Register eingetragen sind, werden jedem online und ohne Einschränkungen zugänglich sein.

Dies ist ein wichtiger Unterschied zur EU-Richtlinie 2015/849, die die Verfügbarkeit dieser Informationen grundsätzlich erst nach Nachweis eines berechtigten Interesses vorsieht.

 

Quelle: Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 1. März 2018 (Gsbl. 2018 Pos. 723)

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