Banken mit einem Fokus auf ausländische Kunden müssen Konten von Kunden schließen, die mit Briefkastenfirmen operieren, um dem Geldwäschegesetz zu entsprechen.
Vor dem Hintergrund der kürzlichen Tumulte im lettischen Bankensektor wurde das Gesetz zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GWG) geändert. Nach den Änderungen ist es nun ausdrücklich Kreditunternehmen, Zahlungsdienstleistern, elektronischen Zahlungsabwicklern, Investmentunternehmen und anderen Unternehmen verboten, direkt mit Briefkastenfirmen Geschäfte zu machen. Nach dem GWG wird unterstellt, dass ein Unternehmen dann eine „Briefkastenfirma“ ist, wenn zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Eine Gesellschaft hat keine nennenswerte wirtschaftliche Tätigkeit, nur einen geringen oder keinen wirtschaftlichen Wert und es liegen der Bank auch keine gegenteiligen Beweise vor;
- Die Gesetze des Landes, in dem die Gesellschaft gegründet sehen keine Pflicht vor, die Finanzen der Gesellschaft offenzulegen;
- Die Gesellschaft hat in dem Land, in dem sie gegründet ist, keine Geschäfträume.
Wenn das erste Kriterium vorliegt, sind die durch das GWG betroffenen Banken und anderen Unternehmen verpflichtet zu überprüfen, ob die besagte Gesellschaft tatsächlich unter die Definition der Briefkastengesellschaft fällt. Wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass das erste Kriterium vorliegt und auch das zweite Kriterium erfüllt ist, muss die Bank ihre Geschäftsbeziehungen innerhalb von 60 Tagen, nicht später aber bis zum 9. Juli 2018 beenden. Dies hat dazu geführt, dass die Banken mit einem Fokus auf ausländische Kunden von diesen umfangreiche Dokumentation verlangen und auch die Konten solcher Kunden einfrieren, während die Prüfungen laufen.
Die Gesetzesänderungen ergänzen frühere Änderungen zum GWG, nach dem die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften anzugeben sind. Auch diese Maßnahmen zielen darauf ab, im Finanzsektor Ordnung zu schaffen.
Die bedeutet jedoch nicht, dass die Briefkastenfirmen ihr Vermögen verlieren. Vielmehr werden die Gelder auf Konten der Briefkastenfirmen bei anderen Banken überweisen, zur ursprünglichen Quelle zurücküberwiesen oder in bar ausgezahlt. Allerdings haben manche Banken die Gunst der Stunde genutzt und ihre Kunden mit teils drastisch erhöhten Gebühren überrascht. In diesen Fällen können die Aufsichtsbehörden eingeschaltet werden.
Quelle: Gesetz über die Vermeidung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung