Zum 1.7.2019 ist die sog. Karenzzeit aufgehoben worden, und Arbeitnehmer bekommen damit auch für die ersten drei Tage der Erkrankung Lohnfortzahlung.
Ab dem 1. Juli 2019 erhalten arbeitsunfähige Arbeitnehmer wieder Lohnfortzahlung auch für die ersten drei Tage der Krankheit. Die Zahlung erfolgt, falls der Arbeitnehmer zum Datum des Eintretens der Arbeitsunfähigkeit (bzw. ggfs. der Quarantäne) die Bedingungen für den Anspruch auf Krankengeld im Sinne der Vorschriften zur Krankengeldversicherung erfüllt.
Nach zehn Jahren ist damit die Karenzzeit, also die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit, an denen Arbeitnehmer keine Ersatzleistung für die entgangene Vergütung erhielten, aufgehoben. Für die ersten drei Tage der Erkrankung erhalten Arbeitnehmer 60% des Durchschnittsverdiensts vom Arbeitgeber.
Als Ausgleich für diese Schlechterstellung des Arbeitgebers sind zugleich die Arbeitgeberbeiträge für die Krankengeldversicherung um 0,2% gesenkt worden. Dieser Schritt führt zu einer Reduzierung des sog. Superbruttogehalts von 34% auf 33,8%.
Damit sehen die ab dem 1.7.2019 geltenden Sozialversicherungsbeiträge wie folgt aus:
a) arbeitgeberseitig: 24,8% (bis zum 30.6.2019 25%) der Bemessungsgrundlage, davon 2,1% (bis zum 30.6.2019 2,3%) Krankengeldversicherung, 21,5% Rentenversicherung und 1,2% Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik,
b) arbeitnehmerseitig: 6,5% der Bemessungsgrundlage,
c) bei selbständig Erwerbstätigen: 29,2% der Bemessungsgrundlage gemäß § 5b Abs. 1 u. 2 Ges. Nr. 589/1992 Slg., davon 28% Rentenversicherung und 1,2% Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik, sowie zusätzlich 2,1% (bis zum 30.6.2019 2,3%) von der Bemessungsgrundlage gemäß § 5b Abs. 3 Ges. Nr. 589/1992 Slg., falls der selbständig Erwerbstätige am Krankengeldversicherungssystem teilnimmt,
d) bei freiwillig am Rentenversicherungssystem teilnehmenden Personen: 28% der Bemessungsgrundlage,
e) bei ausländischen Arbeitnehmern 2,1% (bis zum 30.6.2019 2,3%) von der Bemessungsgrundlage.
Quelle:
Änderungsgesetz zum Arbeitsgesetzbuch