Tarifverträge höheren Grades

Slowakei: Tarifverträge höheren Grades auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers.

Tarifverträge höheren Grades auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers.

Das Parlament hat die Novelle des Gesetzes über Tarifverhandlungen verabschiedet. Der Präsident hat diese jedoch nicht unterzeichnet und dem Parlament mit Anmerkungen zur erneuten Erörterung zurückgegeben.

Die durch das Parlament verabschiedete Fassung der Novelle des Gesetzes über die Tarifverhandlungen, regelt die Bedingungen der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Tarifverträge höheren Grades (TVHG) im Rahmen einer Industrie oder eines Teils davon auf Arbeitgeber, die keinen TVHG abgeschlossen haben. Der jeweilige Industriezweig bestimmt sich nach der statistischen Klassifikation der wirtschaftlichen Tätigkeiten SK NACE Rev. 2.

Der Antrag auf die Ausweitung der Verbindlichkeit der TVHG kann vom Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbänden sowie von Gewerkschaften gestellt werden. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Antrag wird dem Ministerium für Arbeit, Sozialwesen und Familie zugestellt und enthält die genaue Spezifizierung der Arbeitgeber, auf welche sich die Ausweitung der Geltung der TVHG beziehen soll. Der Antrag wird im Amtsblatt sowie auf der Webseite des Ministeriums veröffentlicht. Der Arbeitgeber kann dem Ministerium seine Anmerkungen hierzu innerhalb von 30 Tagen mitteilen. Diese werden von einer Kommission des Ministeriums überprüft, haben aber lediglich den Charakter einer Empfehlung.

Die Ausweitung des Geltungsbereichs der TVHG findet keine Anwendung auf Arbeitgeber, auf die sich bereits ein anderer TVHG bezieht, Arbeitgeber, die weniger als 20 Arbeitnehmer (der Präsident schlägt vor, dass die Anzahl auf 50 Arbeitnehmer erhöht wird) oder mehr als 10% Personen mit Behinderung beschäftigen, Arbeitgeber, die weniger als 24 Monate eine unternehmerische Tätigkeit ausüben (dies gilt nicht für deren Rechtsnachfolger), Arbeitgeber, die von einem außerordentlichen Ereignis betroffen sind, insolvente Arbeitgeber, Arbeitgeber in Liquidation oder in der Zwangsverwaltung oder einer ähnlichen Situation. Der Präsident fordert, dass eine weitere Änderung in die Novelle eingearbeitet wird, und zwar dass sich TVHG nicht an Arbeitgeber beziehen werden, die bereits einen betrieblichen Tarifvertrag abgeschlossen haben.

In der Begründung zur Gesetzesnovelle heißt es, dass die Ausweitung der TVHG ein Standardmittel in den Mitgliedsstaaten der EU ist. Sie soll zu einer besseren Stellung der Arbeitnehmer führen, deren Schutz in arbeitsrechtlichen Verhältnissen sichern und den Arbeitsmarkt in der jeweiligen Industrie stabilisieren. Auf der anderen Seite stellt das Gesetz offensichtlich einen Eingriff in die Privatautonomie der am Arbeitsverhältnis beteiligten Parteien dar der auch zu einer Kostenerhöhung der Arbeitskraft führen kann.

Die endgültige Fassung der Novelle sowie deren Wirksamkeit wird von deren erneuten Erörterung und Verabschiedung im Parlament abhängen.

Quelle: Novelle des Gesetzes Nr. 2/1991 Slg. über Tarifverhandlungen

Pavol Benco
 
 
 
 
Ansprechpartner in Bratislava
Mgr. Pavol Benčo
Tel.: +421 2 57 88 00 88
 

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