Herkunftsnachweis für Vermögenswerte

Czech Republic: Neue Regeln betreffend den Nachweis der Herkunft von Vermögenswerten sollen zu höheren Einnahmen in die öffentlichen Kassen beitragen

Am 1. Dezember 2016 tritt ein lang umstrittenes Gesetz in Kraft: Ges. Nr. 321/2016 Slg., über die Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Vermögensherkunft.

Dem Fiskus wird damit ein neues Instrument an die Hand gegeben, mit dem die Diskrepanz zwischen in der Steuererklärung ausgewiesenen Einkünften und den tatsächlichen Einkünften des Steuerzahlers nachgewiesen werden soll. Schöpft die Steuerverwaltungsbehörde begründeten Verdacht, dass die in der Einkommensteuererklärung der letzten drei Jahre (bzw. in Ausnahmefällen bis zu 10 Jahren) ausgewiesenen Einkünfte in keinem Verhältnis stehen zu den geänderten Vermögensverhältnissen des Steuerzahlers (die nicht nur Eigentum, sondern auch Schulden umfassen), seinem Verbrauch oder seinen sonstigen Ausgaben, und erscheint es nach vorläufiger Beurteilung, dass der Differenzbetrag mehr als 5 Millionen Kronen ausmacht, so ruft sie den Steuerzahler auf, seine Einkünfte nachzuweisen. Der Betrag von 5 Millionen Kronen knüpft an die bereits früher gesetzlich verankerte Pflicht natürlicher Personen an, steuerbefreite Einkünfte anzuzeigen.

Falls der Steuerzahler die in der Aufforderung aufgeführten Tatsachen nicht nachweist, die Steuerbemessung auf Beweisgrundlage nicht möglich ist, und nach vorläufiger Einschätzung von einer Steuer von mehr als 2 Millionen CZK auszugehen ist, schreitet die Finanzbehörde nach der Neuregelung an die hilfsweise Steuerbemessung auf besonderem Wege. Bei der Schätzung der Höhe der Einkünfte geht die Finanzbehörde von Auskünften aus, aus denen hervorgeht, dass die Einkünfte des Steuerzahlers nicht seinem Vermögen, seinem Verbrauch oder seinen sonstigen Ausgaben entsprechen, sowie von weiteren wirtschaftlichen Kennzahlen, einem Vergleich mit vergleichbaren anderen Steuerzahlern, dem Verkehrswert vergleichsbaren Vermögens, den Bewegungen und Salden auf den Konten des Steuerzahlers und gegebenenfalls dem Offenbarungseid. Diese Vermögensauskunft ist dort abzugeben, wo der Einkommensnachweis und die Ermittlung der Bemessungsgrundlage misslingen und der summarische Wert des vom Steuerzahlers in der Auskunft anzugebenden Vermögens mehr als 10 Millionen CZK beträgt. Die Pönale auf den hilfsweise ermittelten Betrag der Steuer beträgt 50 % bzw. im Falle der verweigerten Mitwirkung auf Seiten des Steuerzahlers sogar 100 %. Allerdings gilt nach einer Übergangsbestimmung, dass diese Strafgebühr erst bezüglich Steuerbemessungen erhoben werden darf, bei denen die Frist für die Abgabe der ordentlichen Steuererklärung bzw. der Nachtragserklärung nach dem Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes verstrichen ist.

Das Gesetz verschärft außerdem die Strafen für unwahre Angaben und für die Verweigerung der Vermögensoffenlegung vor Gerichten oder anderen Stellen der öffentlichen Gewalt (sprich u.a. den Finanzämtern). Derartige Delikte können Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren, Geldstrafen oder ein Betätigungsverbot nach sich ziehen.

Das Finanzministerium rechnet damit, dass die Umsetzung des Gesetzes zu höheren Einnahmen in die öffentlichen Haushalte und zur Begradigung des Wettbewerbsumfelds führen wird. Allerdings ist zugleich mit erhöhtem Verwaltungsaufwand auf Seiten der Steuerzahler sowie auch auf Seiten der Finanzbehörden selbst zu rechnen.

Quelle: http://www.psp.cz/sqw/text/tiskt.sqw?O=7&CT=504&CT1=0 Einkommensteuergesetz (Ges. Nr. 586/1992 Slg.); § 227 Strafgesetzbuch (Ges. Nr. 40/2009 Slg.)

 

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