Her mit den Jahresabschlüssen, oder es ist Schluss mit lustig! Ein Beitrag zur Neufassung des Registergesetzes

Obwohl Gesellschaften nach geltender Rechtslage dafür bestraft werden können, dass sie ihre Jahresabschlüsse nicht in der Urkundensammlung beim Handelsregister hinterlegen, kommt ein Großteil der juristischen Personen dieser Pflicht einfach nicht nach. Ein eingebrachter Entwurf zur Neufassung der relevanten Vorschriften soll dies ändern.

 

Geltendes Recht schreibt vor, dass Gesellschaften ihren Jahresabschluss (bzw., soweit einschlägig, auch ihren Jahresgeschäftsbericht) beim Handelsregister in der sog. Urkundensammlung hinterlegen müssen, und zwar spätestens innerhalb von 12 Monaten ab dem Bilanzstichtag für den jeweiligen Abschluss. Die Urkundensammlung ist öffentlich einsehbar, und jegliche Dritte haben damit die Möglichkeit, das Wirtschaftsgebaren und die Vermögens- und Ertragslage des betreffenden Unternehmens im beobachteten Zeitraum einzusehen.

Des Weiteren sehen die derzeit in Kraft befindlichen Gesetze vor, dass Gesellschaften, welche diese Vorlagepflicht nicht erfüllen, eine Ordnungsstrafe von bis zu 100.000 CZK oder bis zu 3 % des Wertes der Aktive auferlegt werden bzw. (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) dass sie aufgelöst und abgewickelt werden können. Dennoch kommt ein erheblicher Teil der Körperschaften dieser Pflicht nicht nach. Diese Unternehmen bauen darauf, dass die Gerichte wissen, wie teuer und unwirtschaftlich die Auflösung und Abwicklung von Gesellschaften ist, die noch nicht einmal über das notwendige Vermögen zur Deckung der Liquidationskosten verfügen, und deshalb in der Praxis nur selten zu diesem Mittel greifen.

Dies soll sich jetzt aber ändern, und zwar mit einer von der Regierung eingebrachten Gesetzesvorlage zur Neufassung des Körperschaftsgesetzes sowie des Registergesetzes. Im Rahmen der Bemühungen um eine erhöhte Transparenz des unternehmerischen Umfelds verfolgt das Änderungsgesetz u.a. das Ziel, der Existenz von Gesellschaften vorzubeugen, die in Wirklichkeit keine unternehmerische Tätigkeit entfalten und rein formell (in den Aufzeichnungen des Handelsregisters) existieren, und zwar vermittels strengerer Strafen für die Nichtabgabe der Jahresabschlüsse. Das Vorgehen des Registergerichts wird dabei auch davon abhängen, ob die Gesellschaft „ansprechbar“ ist, also ob die Zustellung der gerichtlichen Aufforderung an die Gesellschaft zu eigenen Händen gelingt, in der diese dazu aufgefordert wird, die fehlenden Jahresabschlüsse zur Hinterlegung in der Urkundensammlung nachzureichen (und zwar unter Ausschluss der Rechtsfiktion der Zustellung).

Bei Unternehmen, denen die Aufforderung in diesem Sinne erfolgreich zugestellt werden kann, wird davon ausgegangen, dass sie wirtschaftlich aktiv sind und „nur“ ihrer Vorlagepflicht nicht nachgekommen sind. Diese sollen mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe sanktioniert werden.

Falls die Zustellung der Aufforderung seitens des Registergerichts scheitert, wird ein Verfahren wg. Auflösung der Gesellschaft eingeleitet (wobei die Verfahrenseröffnung vom Registergericht automatisch ins Handelsregister eingetragen wird). Wenn im Laufe dieses Verfahrens nicht festzustellen ist, dass die Gesellschaft zumindest über ausreichende Mittel verfügt, um die Liquidationskosten zu bestreiten, entscheidet das Registergericht über die Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation. Im entgegengesetzten Fall soll die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation angeordnet werden.

Das Änderungsgesetz möchte insgesamt zu einer Entschlackung des Handelsregisters beitragen, indem diejenigen Körperschaften gelöscht werden, die lediglich auf dem Papier existieren und bei denen außerdem eine Verwendung zu Straftaten im Bereich Wirtschaftskriminalität droht.

Quelle:
Rechnungslegungsgesetz (Ges. Nr. 563/1991 Slg.)
Ges. Nr. 304/2013 Slg.über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen
Parlamentsdrucksache 270/0 – Gesetzesentwurf der Regierung zur Änderung von Ges. Nr. 90/2012 Slg. und weiteren einschlägigen Gesetzen

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