Haftung kollektiver Rechtssubjekte – höhere Strafen, Compliance-Pflichten

Polen: Die bisher freiwillige Compliance-Aufsicht in Organisationen wird zur Pflicht.

Die neuen Vorschriften sehen eine größere Verantwortung von kollektiven Rechtssubjekten für Straftaten vor, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit begangen werden. Dabei können Straftaten durch vorsätzliches Handeln begangen werden, aber auch durch die Nichtanwendung der jeweils gebotenen erforderlichen Sorgfalt.

Der Gesetzesentwurf setzt eine Haftung für die Nichtumsetzung von Lösungen voraus, die darauf abzielen, erheblichen Bedrohungen, die zu Straftaten führen, entgegenzuwirken. Eine so breite Haftung führt auch zu einer Pflicht, Prozeduren einzuführen, welche Verfahrensregeln für den Fall von Unregelmäßigkeiten festlegen, sowie zur Pflicht, eine Person zu benennen (sog. Whistleblower), die für die Beaufsichtigung der Einhaltung von Vorschriften in der Organisation verantwortlich ist.

Um die Adressaten zur Umsetzung von neuen Vorschriften zu motivieren, hat der Gesetzgeber die Sanktionen für die Fälle der Nichtbefolgung verschärft. Dazu gehören: die Ausweitung des Katalogs von erfassten Straftaten, ein breites Spektrum von repressiven Maßnahmen (z.B. Verbot der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen oder eingeschränkter Gewerbeverbot), bis hin zur zeitweisen Bestellung eines Zwangsverwalters.

Im Kern der vorgeschlagenen Änderungen steht der Grundsatz, dass die Verurteilung einer natürlichen Person als Voraussetzung der Haftung einer Organisation nicht mehr notwendig ist. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft gleichzeitig ein Verfahren gegen ein kollektives Rechtssubjekt und gegen eine natürliche Person wird führen können. Diese wichtige Änderung sollte die Dauer von Verfahren erheblich verkürzen.

Der Gesetzesentwurf schlägt die Pflicht zur Vornahme von internen aufklärenden Untersuchungen in Körperschaften vor. Dieses betrifft die Fälle, wo gewonnene Informationen für die Haftung von Organisationen für Straftaten Bedeutung haben könnten.

Ferner sollen die Gerichte in der Lage sein können, negativen Konsequenzen für Whistleblower entgegenzuwirken. Dazu gehört z.B. die Wiedereinstellung einer Person, wenn das Arbeitsverhältnis mit ihr aus Gründen eingestellt wurde, die mit ihrer Tätigkeit als Whistleblower zusammenhängen.

Der Gesetzesentwurf soll im polnischen Rechtssystem die Anwendung von Compliance-Lösungen einführen, die bisher meistens in großen internationalen Organisationen zu finden waren.

Der Entwurf wird vom Parlament bearbeitet. Es ist möglich, dass das Gesetz noch in 2019 verabschiedet wird, und innerhalb von 6 Monaten nach der Bekanntgabe in Kraft tritt.

 

Quelle: Gesetzesentwurf: Gesetz über die Haftung von kollektiven Rechtssubjekten für Straftaten, sowie über die Änderung einiger Gesetze.

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