Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer als Bestandteil des Kaufpreises

Eine aktuelle Entscheidung des tschechischen Verwaltungsgerichtshofs hat erheblichen Einfluss auf die Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, und zwar in Abweichung von der bisherigen Praxis der Finanzämter. Steuerzahler – Veräußerer von Immobilien – können nunmehr Nachtragserklärungen einreichen und auf deren Grundlage als Umsatzsteuerzahler die Rückerstattung eines Teils der gezahlten Grunderwerbsteuer anstrengen.

Für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer kommt in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle der vereinbarte Kaufpreis für die Immobilie in Ansatz, der bisher (im Einklang mit der Begründung zur gesetzl. Maßnahme Nr. 340/2013 Slg. des Senats zur Grunderwerbsteuer) jegliche zu erbringende Gegenleistung enthielt, also auch die Umsatzsteuer.

Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof nun aber entschieden, dass dort, wo die Grunderwerbsteuer vom Verkäufer entrichtet wird und dieser zur Umsatzsteuer angemeldet ist, die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen darf (AZ 4 Afs 88/2017- 35). Das Urteil betrifft einen früheren Zeitraum, innerhalb dessen den Parteien die Wahl offenstand, ob die Grunderwerbsteuer vom Käufer oder vom Verkäufer zu zahlen sei.

Nach Auffassung der Richter ist die Grunderwerbsteuer eine Vermögenssteuer; die Umsatzsteuer, obschon Bestandteil des Kaufpreises, ist aber kein Vermögensposten, weil der Verkäufer sie an den Staat abführt. Der tschechische VwGH argumentiert in seinem Urteil dahingehend, Sinn und Zweck der Grunderwerbsteuer sei die Besteuerung des mit dem Verkauf der Immobilie erzielten finanziellen Ertrags auf der Ebene des Veräußerers. Die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist von daher zweckfremd. Das Gericht führte des Weiteren aus, dass der gegenteilige Ansatz eine Verletzung der Steuerneutralität darstellt, insofern als damit Umsatzsteuerzahler in einer ansonsten gleichwertigen Situation gegenüber Nichtzahlern benachteiligt werden.

Dieses Fazit des VwGH eröffnet Umsatzsteuerzahlern unter den Immobilienverkäufern die Möglichkeit, eine Nachtragserklärung zu stellen, in der sie als Umsatzsteuerzahler die Erstattung eines Teils der gezahlten Grunderwerbsteuer fordern können. In der Praxis betrifft dies Übereignungsgeschäfte, bei denen die Frist für die Abgabe der Steuererklärung im August 2014 oder später abgelaufen ist. Zur Anwendbarkeit des genannten Urteils auf Erwerber (die seit dem 1.11.2016 immer der Grunderwerbsteuerzahler sind) schwieg sich der Verwaltungsgerichtshof aus. Damit ist unklar, ob die Entscheidung sich auch auf Fälle auswirkt, in denen der Erwerber (als Umsatzsteuerzahler) der Steuerzahler ist.

Die Finanzverwaltung wird das Urteil des VwGH jedenfalls nur dort respektieren, wo der Grunderwerbsteuerzahler der Übertragende ist und der vereinbarte Kaufpreis einschließlich USt. entrichtet wurde.

http://www.financnisprava.cz/cs/financni-sprava/pro-media/tiskove-zpravy/2017/FS-bude-u-dane-z-nabyti-nemovitych-veci-akceptovat-cenu-sjednanou-bez-DPH-8726

Quelle: Urteil AZ 4 Afs 88/2017- 35 des Obersten Verwaltungsgerichtshofs Pressemitteilung der Finanzverwaltung

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