Tschechische Grunderwerbsteuer als Be-standteil des Anschaffungs-preises von langfristigem materiellem Anlagevermögen

Im Zusammenhang mit der Änderung des Grunderwerbsteuerzahlers (dieser ist künftig der Erwerber – Käufer) sind Fragen zur richtigen buchhalterischen und steuerlichen Beurteilung der diese Steuer umfassenden Kosten aufgekommen.

Aus steuerlicher Sicht (§ 24 Abs. 2 Buchst. ch) Einkommensteuergesetz) ist die Grunderwerbsteuer, sofern sie gezahlt wurde und kein Bestandteil der Vermögensbewertung ist, ein steuerlicher Aufwand.

Aus Sicht der Rechnungslegungsvorschriften (§ 25 Abs. 5 Buchführungsgesetz Nr. 563/1991 GBl.) sind Eingangswert der Anschaffungspreis, zu dem das Vermögen angeschafft wurde, und die mit seiner Anschaffung verbundenen Kosten. Die Grunderwerbsteuer ist somit als Bestandteil der Bewertung der erworbenen Immobilie zu behandeln und fließt in die Kosten sukzessive in Form von steuerlichen Abschreibungen ein.

Ziel der Sitzung des Koordinierungsausschusses der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik vom Ende des vergangenen Jahres war die Feststellung und Präzisierung, ob die Grunderwerbsteuer einmaliger Aufwand zur Erzielung, Sicherung und Aufrechterhaltung steuerpflichtiger Einkünfte (steuerlicher Aufwand) zum Zeitpunkt ihrer Bezahlung ist, oder ob sie Bestandteil des Eingangswerts der erworbenen Immobilie wird.

Aus den Ergebnissen der Ausschusssitzung hat sich ergeben, dass bei Entstehung der Steuerpflicht aufgrund des entgeltlichen Erwerbs des Eigentumsrechts an der Immobilie unstrittig ist, dass die Kosten für die Grunderwerbsteuer im kausalen Zusammenhang mit der Anschaffung des langfristigen materiellen Anlagevermögens stehen und bis zum in § 7 Abs. 11 der Verordnung Nr. 500/2002 GBl. bestimmten Zeitpunkt Bestandteil seiner Bewertung zum Anschaffungspreis gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. a) Buchführungsgesetz sind.

Der Vollständigkeit halber merken wir abschließend an, dass die Grunderwerbsteuererklärung vom Steuerpflichtigen bis spätestens Ende des dritten Kalendermonats einzureichen ist, der auf den Kalendermonat nachfolgt:

  • in dem im Grundbuch das Eigentumsrecht an der Immobilie oder das Erbbaurecht oder die Verwaltung eines Treuhandfonds eingetragen wurde; 
  • in dem das Eigentumsrecht an der nicht im Grundbuch eingetragenen Immobilie erworben wurde; oder 
  • in dem die Voraussetzungen für den Erwerb des Eigentumsrechts an der in einer Versteigerung ersteigerten Immobilie erfüllt wurden.

 

Quelle:
Protokoll über die Sitzung des Koordinierungsausschusses der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik vom 14.11.2018 Einkommensteuergesetz Nr. 586/1992 GBl. Buchführungsgesetz Nr. 563/1991 GBl.

 

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