Gewinnausschüttung

Czech Republic: Die Ausschüttung von Gewinnen und anderen Eigenmitteln unter Aktionären und Gesellschaftern hat ihr eigenes Reglement, ebenso wie die Gewährung von Vorauszahlungen auf Gewinnanteile

Die Gewinnbeteiligung wird auf der Grundlage des ordentlichen bzw. außerordentlichen, von der Gesellschafter-/Hauptversammlung festgestellten Jahresabschlusses bestimmt. Soweit der Gesellschaftsvertrag (die Satzung) es erlaubt, kann eine Ausschüttung auch an Dritte erfolgen, die nicht Anteilseigner sind.

Die Entscheidung über die Ausschüttung des Gewinns kann auf einer Gesellschafter-/Hauptversammlung getroffen werden, die spätestens sechs Monate ab dem Tag stattfindet, zu dem der relevante Jahresabschluss erstellt wurde. Die Rechtsprechung hat diesbezüglich befunden, ein solcher (keinesfalls aber ein längerer) Abstand erlaube es noch, sich eine reale Vorstellung von der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft zu machen.

Das Gesetz sieht eine Reihe von Beschränkungen vor, die bei der Gewinnausschüttung zu beachten sind. Vor allem darf der Betrag, der zur Ausschüttung unter den Gesellschaftern / Aktionären vorgesehen ist, nicht höher sein als der Jahresüberschuss des gerade verstrichenen Geschäftsjahrs, zuzüglich des Gewinnvortrags aus früheren Jahren und abzüglich des Verlustvortrags und etwaigen Einstellungen in Kapitalrücklagen.

Aktiengesellschaften dürfen außerdem weder Gewinn noch andere Eigenmittel ausschütten, falls ihr Eigenkapital niedriger als das gezeichnete Grundkapital (zuzüglich etwaiger nicht an die Aktionäre auszuschüttender Rücklagen) ist – bzw. nach einer solchen Ausschüttung niedriger wäre.

Über die Auszahlung des Gewinnanteils entscheidet das Führungsgremium („Statutarorgan“). Eine Auszahlung von Gewinnbeteiligungen darf nicht erfolgen, falls die Gesellschaft sich dadurch in den Bankrott bringen würde.

Beginnend mit dem Jahr 2014 kann die Gesellschaft Vorauszahlungen auf eine Gewinnbeteiligung auf der Grundlage eines Zwischenabschlusses leisten, falls aus dem Zwischenabschluss hervorgeht, dass die Gesellschaft über ausreichende Mittel zur Gewinnausschüttung verfügen wird. Die Höhe der Vorauszahlung darf nicht höher sein als der Jahresüberschuss des gerade verstrichenen Geschäftsjahrs, zuzüglich des Gewinnvortrags aus früheren Jahren und abzüglich des Verlustvortrags und etwaigen pflichtigen Einstellungen in Kapitalrücklagen. Auch können zur Vorauszahlung keine Rücklagen herangezogen werden, die zu anderen Zwecken geschaffen wurden, ebenso wenig wie zweckgebundene Eigenmittel, deren Zweckbestimmung die Gesellschaft nicht zu ändern berechtigt ist. Über die Auszahlung einer solchen Vorabbeteiligung am Gewinn entscheidet das Statutarorgan.

Vor Auszahlung einer Gewinnbeteiligung oder einer Vorausleistung auf selbige sollte die Gesellschaft – je nach Rechtsform und Steuerheimat des Anteilseigners – prüfen, ob die Gewinnbeteiligung (bzw. die Vorausleistung) nicht womöglich der Quellensteuer unterliegt oder umgekehrt steuerbefreit ist.

Quelle: Kapitalgesellschaftsgesetz (Ges. Nr. 90/2012 Slg.), Einkommensteuergesetz (Ges. Nr. 586/1992 Slg.)

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