Geschäfte mit verbundenen Personen

Czech Republic: Pflichtige Offenlegung von Geschäften mit verbundenen Personen bereits für den Veranlagungszeitraum 2014

Für den Veranlagungszeitraum 2014 wird in Tschechien eine neue Anlage zur Körperschaftsteuererklärung eingeführt. Ausgewählte juristische Personen werden im Rahmen der Steuererklärung Auskünfte zu Geschäften mit verbundenen Personen machen müssen, und zwar gesondert für jede derartige verbundene Person. Die Anlage ist von sämtlichen juristischen Personen auszufüllen, die kein Finanzhaus sind und wenigstens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

– Substanzwert von mehr als 40 Millionen CZK, oder
– Nettoumsätze von mehr als 80 Millionen CZK, oder
– die umgerechnete durchschnittliche Anzahl von Arbeitnehmern beträgt mehr als 50.

Falls die Gesellschaft in ihrer Steuererklärung Verluste ausweist oder Investitionszuwendungen zugesagt bekommen hat, muss sie die Anlage für sämtliche verbundenen Personen ausfüllen, mit denen sie im fraglichen Zeitraum irgendwelche Geschäfte eingegangen ist. In den übrigen Fällen muss sie lediglich Transaktionen mit im Ausland ansässigen verbundenen Personen offenlegen. Dabei ist zwischen verschiedenen Arten von Geschäften zu unterscheiden, wie z.B. die Erbringung von Dienstleistungen, der Verkauf von Ware, die Entrichtung von Lizenzgebühren usw. Die Anlage muss sowohl die Identifikation des betreffenden verbundenen Unternehmens ermöglichen (durch Angabe von Name und Heimatstaat) als auch Auskunft über das Transaktionsvolumen geben. Der Fiskus gibt hier eine methodische Vorgehensweise vor, die der Identifizierung von Geschäften bzw. Rechtsträgern dient, welche unter dem Gesichtspunkt der Verrechnungspreise risikoträchtig sind.

Quelle: Finanzministerium der Tschechischen Republik

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