Mit der Einführung eines neuen Gesetzes versucht Lettland sein Versicherungsrecht auf den Stand des EU-Rechts zu bringen
Am 1. Juni 2018 trat das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft. Zwar war es die Absicht des Gesetzesgebers, das Versicherungsrecht zu vereinheitlichen und zu straffen, EU-Recht einzuarbeiten und insgesamt ein vorteilhafteres Regelwerk zu schaffen – allerdings wurde am Ende eher ein Chaos daraus.
Eines der Ziele des Versicherungsvertragsgesetzes war es, Vorschriften über Versicherungen, die vorher in verschiedenen Gesetzen zu finden waren, in ein einzelnes Gesetz zu integrieren. Dennoch sind die entsprechenden Vorschriften auch weiterhin in verschiedenen Gesetzen verstreut. Zudem wurde die Ankündigung, der Verpflichtung gegenüber der EU zur Umsetzung der letzten Richtlinie über den Versicherungsvertrieb nachzukommen, nicht eingehalten. Im Gegensatz zu dem ursprünglichen und vielversprechenden Gesetzesentwurf enthält das verabschiedete Gesetz keine der entscheidenden Bestimmungen der EU-Richtlinie. Obwohl die Umsetzungsfrist der Richtlinie bereits abgelaufen ist, hat das federführende Finanzministerium hierzu nur vage angekündigt, dass ein weiteres zukünftiges Gesetz die EU-Richtlinie umsetzen würde – in einem Streich wurden damit beide Ziele des Gesetzesgebers, ein einzelnes Gesetz für Versicherungsverträge zu erschaffen und das EU-Recht umzusetzen, konterkariert. Insofern bleibt das Versicherungsrecht zersplittert.
Dennoch sind die jüngsten Änderungen nicht alle schlecht. Zum einen ermöglicht das neue Gesetz, Versicherungsverträge digital zu schließen. Zum anderen gibt es deutliche Verbesserungen in Bezug auf die Verbraucherrechte: so sind Versicherungsunternehmen ab sofort verpflichtet, dem Versicherten Dokumente zur Verfügung zu stellen, mit denen die Versicherung ihre Entscheidung über eine etwaige Versicherungsentschädigung begründet. Dies kann dazu beitragen, Streitigkeiten einfacher und besser zu schlichten.
Ferner hat der Gesetzesgeber im Kampf gegen Versicherungsbetrug die Versicherer mit speziellen Rechten ausgestattet. So kann z. B. die Zahlung der Versicherungsentschädigung zurückbehalten werden, wenn hinsichtlich eines Versicherungsfalles ein Straf- oder ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wurde und wenn die Entscheidung des Versicherers über die Auszahlung vom Ausgang des Verfahrens abhängt. Der Versicherer hat dann das Recht, die Zahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzuschieben.
Quelle: Versicherungsvertragsgesetz