Gebäude ohne Rechtstitel

Czech Republic: Wie ist vorzugehen, wenn der Eigentümer eines Gebäudes seine privatrechtliche Berechtigung zur Platzierung desselben auf einem gegebenen Grundstück einbüßt?

Zusammen mit dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch hat auch der Grundsatz superficies solo cedit erneut Eingang ins tschechische Recht gefunden. Im Gefolge dessen sollten Gebäude zu einem festen Bestandteil des Grundstücks werden, auf dem sie sich befinden. Allerdings ist dies in der Praxis nicht immer der Fall, so dass ein Grundstück und das auf ihm befindliche Gebäude sehr wohl selbständige Sachen und Rechtsgegenstände sein können.

Aus privatrechtlicher Sicht ist es unabdingbar, dass der Eigentümer eines Gebäudes auch das Nutzungsrecht am Grundstück hat, welches ihm die Unterbringung seines Gebäudes auf selbigem ermöglicht. Gängige Formen dieses Nutzungsrechts sind die dingliche Last (Dienstbarkeit), das Erbbaurecht oder ein Mietvertrag. Wo der Nutzungstitel ein Mietvertrag und damit zeitlich befristet ist, ist der Eigentümer des Gebäudes nach Beendigung des Mietvertrags verpflichtet, das Gebäude wieder zu beseitigen. Tut er dies nicht, so ist der Grundstückseigner berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Herausgabe des Grundstücks zu verlangen, welches ihm durch die Errichtung des Gebäudes widerrechtlich vorenthalten wird (§ 1040 BGB-cz).

Wo Grundstück und Gebäude sich im Eigentum ein und derselben Person befinden, ergibt sich die Berechtigung zur Platzierung des Gebäudes auf dem Grundstück unmittelbar aus dem Eigentumsrecht am Grundstück, und der Bauherr errichtet das Gebäude auf dem Grundstück somit auf der Grundlage eines zeitlich unbefristeten Rechtstitels. Falls der Gebäudeeigentümer das Eigentumsrecht am unter dem Gebäude befindlichen Grundstück an einen Dritten überträgt oder sonstwie einbüßt, muss er dafür sorgen, dass er ein Nutzungsrecht am Grundstück erwirbt bzw. behält, auf dessen Grundlage die „Unterbringung“ des Gebäudes auf dem Grundstück überhaupt erst möglich ist. Tut er dies nicht, so kommt dem Eigentümer des Grundstücks das Recht zu, vom Gebäudeeigentümer die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung zu verlangen, die sich aus der Nutzung des vom Gebäude betroffenen Grundstücks ohne Rechtstitel ergibt; was er aber nicht erfolgreich fordern kann, ist die Herausgabe des Grundstücks bzw. die Beseitigung des Gebäudes, denn der Bauherr hat dieses seinerzeit auf der Grundlage eines zeitlich unbefristeten Rechts errichtet (Beschluss des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik 22 CDO 746/2007).

Quelle: BGB-cz (Ges. Nr. 89/2012 Slg.)

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