Am 1. Januar 2018 tritt der Erlass zur Änderung der Bestimmungen für die Durchführung von Prüfungen in Betrieben in Kraft.
Bisher existierten koordinierte Pläne für die Aufsichtstätigkeit, die vom Staatskontrollausschuss jedes Halbjahr zum Zwecke der Durchführung von Prüfungen erstellt wurden. Getroffen wurde die Entscheidung über eine Prüfung in Abhängigkeit vom Risiko eines möglichen Gesetzverstoßes im jeweiligen Wirtschaftsbereich und damit nicht nur für Gesellschaften mit einem Hohen, sondern auch für solche mit mittleren oder niedrigem Risiko.
Durch den Erlass des Präsidenten Nr. 376 vom 16. Oktober 2017 werden diese vorgeplanten Prüfungen abgeschafft und stattdessen durch selektive Prüfungen ersetzt. Gemäß dem neuem Erlass kann eine Gesellschaft nur dann zur Prüfung vorgesehen werden, wenn die Kontrollbehörde über Informationen verfügt, die auf ein hohes Risiko von Gesetzesverstößen hindeuten und keine anderweitige Möglichkeit besteht, solche Verstöße zu ermitteln und/oder zu beseitigen.
Der neue Erlass enthält Vorgaben, deren Nichteinhaltung als grobe Pflichtverletzung seitens der Kontrollbehörden gilt – so etwa die unbegründete Ansetzung einer Prüfung; Überschreitung der Prüfungsfristen und Prüfungskompetenzen; Abfrage Informationen bei der zu prüfenden Gesellschaft, die nicht den Prüfungsbereich betreffen.
Darüber hinaus wird der Zeitraum der Prüfung in Bezug auf ordnungswidrige Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften auf maximal fünf Jahre beschränkt. Zu berücksichtigen ist aber, dass von dieser Regel Ausnahmen existieren – etwa für Prüfungen im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden, wenn die strafrechtlichen Verjährungsfristen länger laufen.
Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 18.10.2017, 1/17314