Europäisches Einheitspatent – ein Traum wird (noch nicht) wahr

Die Einführung des europäischen Einheitspatents, das die Kosten von Erfindern für die Anmeldung eines Patents nach Angaben der EU-Kommission um bis zu EUR 32.000,- senken soll, verzögert sich abermals aufgrund zweier neuer Verfassungsbeschwerden beim deutschen Bundesverfassungsgericht. Dieses hat den Bundespräsidenten gebeten, mit der Ausfertigung des zur Umsetzung des Einheitspatents erforderlichen Gesetzes zu warten, bis über die Beschwerden entschieden ist.

Der Traum aller Erfinder wird noch nicht wahr: Die Einführung des europäischen Einheitspatents verzögert sich erneut, nachdem der deutsche Bundespräsident einer Bitte des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen ist, mit der Ausfertigung des entsprechenden Gesetzes abzuwarten, bis es über die Verfassungsbeschwerden entschieden hat.

Einheitspatente ermöglichen es, durch Stellung eines einzigen Antrags beim Europäischen Patentamt EU-weiten Patentschutz zu erlangen, oder genauer gesagt Patentschutz in denjenigen Mitgliedstaaten, die das entsprechende Übereinkommen ratifiziert haben. Für Patentanmelder wird das Anmeldeverfahren somit erheblich einfacher und kostengünstiger. Nach Angaben der EU-Kommission sollen sich die Einsparungen für Patentanmelder pro Patent auf bis zu EUR 32.000,- belaufen.

Das einheitliche Patentsystem ist mit der Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts verknüpft, das die Zuständigkeit für Einheitspatente und klassische europäische Patente besitzt.

Die EU-Verordnungen zur Schaffung des einheitlichen Patentsystems sind bereits 2013 in Kraft getreten, finden jedoch erst Anwendung, wenn das Einheitliche Patentgerichts-Übereinkommen in Kraft tritt. Voraussetzung hierfür ist wiederum die Ratifizierung durch die drei Mitgliedstaaten, in denen es 2012 die meisten gültigen europäischen Patente gab, darunter Deutschland.

Bereits 2017 wurde das Zustimmungsgesetz im Deutschen Bundestag zwar einstimmig, aber nicht mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit beschlossen. Infolgedessen wurde es durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt.

Ende letzten Jahres hatten der Deutsche Bundestag und der Bundesrat daraufhin das Gesetz noch einmal mit demselben Wortlaut beschlossen. Allerdings gingen daraufhin beim Bundesverfassungsgericht noch vor dem Jahresende zwei Verfassungsbeschwerden ein (u.a. Az. 2 BvR 2216/20 und 2 BvR 2217/20), woraufhin der Bundespräsident die Ausfertigung verschoben hat. Wann das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden entscheidet, ist offen.

Nach Vorstellung der EU-Kommission sollte das neue Patentsystem ab 2022 funktionsfähig bereitstehen. Dieser Termin dürfte nun fraglich sein. Das Einheitliche Patentgericht (EPG) bekommt seinen Sitz in Luxemburg.

Quelle:
www.epo.org
www.bundesverfassungsgericht.de

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