Konkursverfahren wurden im neuen Jahr effizienter
Am 1. Februar 2021 trat das Gesetz zur Änderung des Insolvenzgesetzes in Kraft. Dieses soll schnellere, kostengünstigere und transparentere Insolvenzverfahren und höhere Zahlungen an die Gläubiger gewährleisten.
Wichtigste Änderungen sind die Schaffung eines Insolvenzdienstes und die Spezialisierung der Gerichte in Insolvenzfällen.
Die Praxis zeigt, dass derzeit über die Hälfte der Insolvenzverfahren in Estland wegen fehlender Mittel für die Untersuchung der Insolvenzursachen eingestellt werden, sodass ein wichtiges Ziel, die Gründe der Insolvenz herauszufinden, nicht erfüllt wird. Um dies zu ändern, wird ab Januar 2022 ein staatlicher Insolvenzdienst eingerichtet. Dieser soll die Tätigkeit des Insolvenzschuldners bei dem Verdacht auf Rechtswidrigkeiten bei Insolvenzen überwachen. Aufgabe wird es sein, schädliches Verhalten aufzudecken, Insolvenzverfahren transparenter zu machen, unrechtmäßige Insolvenzen zu reduzieren, deren Ursachen herauszufinden und die Rate der Zahlungen an die Gläubiger zu erhöhen. Dies alles soll ein faireres Geschäftsumfeld gewährleisten. Soweit möglich, soll der Dienst zur Untersuchung von Insolvenzdelikten beitragen und eine gemeinsame Praxis in diesem Bereich entwickeln. Zudem wird dieser zusätzlich die Verwaltungsaufsicht über die Insolvenzverwalter ausüben.
Als Folge sollen die Schuldner ihre Insolvenzanträge rechtzeitig stellen und bei der Insolvenzeröffnung sollte mehr Vermögen vorhanden sein. Auch die Einstellung der Insolvenz mangels Masse soll für Insolvenzschuldner weniger attraktiv werden. Die Arbeit der Dienststelle erleichtert auch die strafrechtliche Verfolgung in Insolvenzfällen.
Ebenfalls sind flexiblere Möglichkeiten z.B. bei der Sanierung von Unternehmen vorgesehen.
Zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren wird die Zuständigkeit für Insolvenzsachen juristischer Personen auf die Amtsgerichte Harju und Tartu übertragen. Zudem wird sichergestellt, dass alle Amtsgerichte über auf Insolvenz spezialisierte Richter verfügen, die von entsprechend ausgebildeten Gerichtsbeamten unterstützt werden müssen.
Eine wesentliche Änderung betrifft auch den Kreis der Insolvenzantragsteller: Bei Fehlen eines Vorstandes müssen die Personen den Antrag stellen, die für das Vorhandensein eines Vorstandes zu sorgen hätten, bei einer GmbH also die Gesellschafter oder Aufsichtsratsmitglieder.
Quellen:
Riigi Teataja – www.riigiteataja.ee; RT I, 04.01.2021, 49
Justiitsministeerium -www.just.ee