Tschechische Essensgutscheinspauschale

Das Finanzministerium arbeitet an einer Novelle des Einkommensteuergesetzes, die u.a. Unternehmern und Angestellten ermöglichen soll, steuerliche Vergünstigungen für die Verpflegung auf neue und vereinfachte Form zu nutzen. Essensgutscheine sind in Tschechien ein beliebter und häufig gewährter Benefit.

Hierbei handelt es sich um eine sog. „Essensgutscheinspauschale“, dank derer der Arbeitnehmer anstelle von klassischen Essensgutscheinen vom Arbeitgeber direkt Geld erhalten kann, ohne dass die diese Essensgutscheine verkaufende Gesellschaft eingebunden würde. Der Essenszuschuss wäre dabei für den Arbeitgeber auch weiterhin von Steuer- und Versicherungszahlungen befreit.

Arbeitgeber, aber auch Unternehmer, die Essensgutscheine als Zahlungsmit-tel für ihre Waren oder Dienstleistun-gen annehmen, hätten dadurch weni-ger Verwaltungsaufwand, der gegen-wärtig der größte Nachteil und das größte Hemmnis des bestehenden Es-sensgutscheinssystems ist. Ein weiterer prinzipieller Grund sind die an die Es-sensgutscheine ausgebenden Gesell-schaften zu zahlenden Provisionen, die zwischen 5 bis 7 % liegen. Bei Verfall der Essensgutscheine werden sie zu-dem Nettoeinkommen der sie ausge-benden Gesellschaft.

Sinn der steuerlichen Vergünstigung ist die Förderung der betrieblichen Ver-pflegung. Diese Möglichkeit hat heute den Angaben des Finanzministeriums zufolge nur eine knappe Hälfte der Ar-beitnehmer, ca. 1,8 von 4,3 Millionen der Beschäftigten in Tschechien. Weite-re 1,5 Millionen Beschäftigte erhalten Essensgutscheine als Benefit von ihrem Arbeitgeber. Daraus resultiert, dass das verbliebene Viertel, also ca. 1 Million Beschäftigte, keines dieser Benefits erhält. Das Finanzministerium will durch die vorbereitete Novelle und die Einführung der Essensgutscheinspau-schale die Zahlung von Essenszuschüs-sen bei denjenigen Arbeitnehmern fördern, die bislang keinen Essenszu-schuss in Form von Essensgutscheinen oder Betriebsverpflegung nutzen kön-nen.

Die Möglichkeit der Gewährung von Essensgutscheinen bei Nutzung der bestehenden Regelung bliebe unver-ändert. Bei der Verabschiedung der vorstehend genannten Novelle könnte der Arbeitgeber also wählen, wie er den Essenszuschuss gewähren wird. Ent-weder wird er für den Arbeitnehmer eine Verpflegungsmöglichkeit sicher-stellen (Betriebskantine) oder ihnen Marken (klassische Essensgutscheine) gewähren. In beiden Fällen beträgt der steuerlich absetzbare Aufwand des Arbeitgebers 55 % des Essenspreises oder des Werts des gewährten Essens-gutscheins, 45 % werden dem Arbeit-nehmer vom Nettogehalt abgezogen. Als dritte Alternative könnte der Ar-beitgeber künftig die steuerbefreite Essensgutscheinspauschale nutzen, aufgrund derer der Arbeitnehmer an-stelle von Essensgutscheinen direkt Geld erhalten würde, ohne dass ein kostenpflichtiger Vermittler zwischen-geschaltet würde.

Quelle:
https://www.mfcr.cz/cs/aktualne/tiskove-zpravy/2019/stravenky-pro-dalsi-milion-zamestnancu-b-35842

 

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