Erwerb von Agrarland

Änderungen bezüglich der Übertragung von Agrarland am 1. August 2014 in Kraft getreten.

Der lettische Gesetzgeber hat das Gesetz zur „Landprivatisierung in ländlichen Gegenden“ dahingehend geändert, dass nur noch lettische Staatsangehörige und registrierte juristische Personen sowie natürliche und juristische Personen aus der europäischen Union, dem europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Land erwerben können. Weiterhin hat der Gesetzgeber auch Beschränkungen für bestimmte Übertragungen von Agrarland eingeführt. Für den Erwerb von Agrarland müssen natürliche und juristische Personen bestimmte Anforderungen nachweisen, wie z.B. fachliche Eignung, frühere Aktivitäten und Einkommen aus Agraranbau, Offenlegung der Begünstigten und das Nichtvorliegen von Steuerschulden. Jeder Erwerber kann Eigentümer von bis zu 2000 ha Land werden. Die einzelnen Gemeinden werden dabei das Recht haben, die Maximalfläche die ein einzelnes Individuum in Ihrer Region erwerben kann festzulegen, wobei die 2000 ha eine absolute Obergrenze bilden. Weiterhin wurde ein neues Verfahren für den Erwerb von Agrarland eingeführt. Ein Individuum, welches die Anforderungskriterien an den Landerwerb erfüllt, muss sich bei der Gemeinde, in deren Bereich das Land liegt, bewerben. In der Bewerbung muss versichert werden, dass das Land nur als Agrarland genutzt werden wird. Die notarielle Übertragungsurkunde sowie ein Dokument, welches das Recht zum Landbesitz bestätigt, sind ebenfalls vorzulegen. Nach der Prüfung der Bewerbung entscheidet die Gemeinde, ob dem Berwerber der Erwerb gestattet wird oder nicht.

Quelle: Gesetz zur „Landprivatisierung in ländlichen Gegenden“

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.