Erneut Aufsichtsrat – auch Leiharbeiter zählen mit

Deutschland: Bei der Berechnung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind Leiharbeiter zu berücksichtigen.

Nach deutschem Recht entsenden Arbeitnehmer zwingend Vertreter in den Aufsichtsrat, wenn das Unternehmen eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern hat. Im Fall von mehr als 500 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern besteht der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern. Hat das Unternehmen mehr als 2 000 Arbeitnehmer, muss der Aufsichtsrat zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern bestehen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass auch Leiharbeiter, die im Unternehmen beschäftigt sind, unabhängig von der Dauer ihrer Beschäftigung berücksichtigt werden müssen. Nach Ansicht des Gerichts kommt es bei den Schwellenwerten der relevanten Gesetze (Drittelbeteiligungsgesetz und Mitbestimmungsgesetz) lediglich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens an. Hierbei mache es keinen Unterschied, ob der Personalbedarf durch interne oder externe Mitarbeiter gedeckt wird.

Bislang waren Leiharbeiter, die länger als 3 Monate im Unternehmen beschäftigt waren, bei der Betriebsratswahl zwar stimmberechtigt; sie wurden jedoch bei der Frage nach der Besetzung des Betriebsrates nicht berücksichtigt.

Unternehmen mit ca. 500 Arbeitnehmern sollten nunmehr sehr genau überprüfen, ob sie bei Einbeziehung der im Betrieb beschäftigten Leiharbeiter diese Schwelle überschreiten und sodann entsprechende Schritte zur korrekten Besetzung des Betriebsrates einleiten.

Quelle: BAG, 04.11.2015, AZ: ABR 42/13

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