Erhebliche Änderungen der bekanntesten Form des Forderungseinzuges

Neue Regeln für das Mahnverfahren ab 1. Januar 2018

Ab 1. Januar 2018 wurden neben zahlreichen grundlegenden Rechtsvorschriften auch die Regeln des Mahnverfahrens erheblich geändert. Unser Artikel soll die Aufmerksamkeit auf die wichtigsten Änderungen lenken, da deren Nichtbeachtung ggf. zu schwerwiegenden Rechtsfolgen führen kann.

1. Änderung der Grenzwerte

Forderungen, deren Höhe 3 Millionen HUF (ca. 9 500 EUR) nicht übersteigt, können grundsätzlich nur im Wege eines Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber lenkt also die Fälle mit geringerem Streitwert in den Rahmen des Mahnverfahrens. Gleichzeitig sollen aber Fälle mit einem höheren Streitwert im Rahmen von streitigen Verfahren verhandelt werden: Forderungen über 30 Millionen HUF (ca. 95 800 EUR) können nunmehr nicht mehr mittels eines Mahnbescheids geltend gemacht werden. (Früher lag der Grenzwert bei 400 Millionen HUF, ca. 1 278 000 EUR.)

2. Ausländischer Gläubiger ohne inländische Zustellungsadresse kann keinen Mahnantrag einleiten

Im Sinne der Änderungen soll neben dem Schuldner in Zukunft auch der Antragsteller (Gläubiger) über einen ungarischen Wohnsitz, Aufenthaltsort, bzw. Sitz oder Vertretung verfügen. Mangels einer inländischen Zustellungsadresse kann das Verfahren nicht eingeleitet werden, der Notar weist den Mahnantrag ab, auch wenn z. B. die ausländische Gesellschaft einen ungarischen anwaltlichen Vertreter hat. Demnach können ausländische Gesellschaften in der Zukunft gegen ihre inländischen Schuldner keinen Mahnantrag mehr einreichen. Stattdessen kann z.B. das europäische Mahnverfahren in Anspruch genommen werden.

3. Die Zustellungsregeln wurden verschärft

Falls die auf elektronischem Wege zugestellten Dokumente nicht entgegengenommen werden, werden sie per Post nicht mehr zugestellt. Nimmt die zur elektronischen Kommunikation verpflichtete Partei (z.B. Firmen, Einzelunternehmer, Personen mit anwaltlicher Vertretung) ein Dokument nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist entgegen, gilt dieses am fünften Werktag nach der zweiten Mitteilung als zugestellt (die Zustellungsvermutung tritt ein).

4. Auch die Widerspruchsregeln wurden geändert

Die neuen Regeln bestimmen, dass der Widerspruch auch von Einzelunternehmern elektronisch eingereicht werden muss. Das bedeutet für einen in Papierform eingereichten Widerspruch die Abweisung durch den Notar. Damit wäre der Mahnbescheid als unbestritten zu betrachten.

Die Änderungen zielen neben der Harmonisierung von Rechtsvorschriften auf die schnellere Geltendmachung von Geldforderungen ab.

 

Quelle: Gesetz Nr. L von 2009 über das Mahnverfahren

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