Entsendung von Mitarbeitern innerhalb der EU

Czech Republic: Sozial- und Krankenversicherungsregelungen für entsandte Mitarbeiter

Im Rahmen von Mitarbeiterentsendungen leisten Arbeitnehmer namens und auf Rechnung ihres einheimischen Arbeitgebers Arbeit auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats.

Die Mitarbeiterentsendung ist u.a. in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geregelt.

Diese Verordnung basiert auf der grundlegenden Regel, dass der Arbeitnehmer seine Versicherungsbeiträge in dem Staat leistet, auf dessen Boden er der Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Sonderregelung zur Mitarbeiterentsendung macht aber eine Ausnahme von dieser prinzipiellen Regel insofern, als entsandte Arbeitnehmer innerhalb des Versicherungssystems desjenigen Staats verbleiben, von dem aus sie entsandt wurden (Artikel 12 Abs. 1). Die Mitarbeiterentsendung muss dafür folgende Bedingungen erfüllen:

• Der Mitarbeiter bleibt auch weiterhin ein Arbeitnehmer des tschechischen Arbeitgebers im Rahmen des mit diesem eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses,

• Die Zuteilung von Arbeitsaufgaben und die Entlohnung liegen beim tschechischen Arbeitgeber,

• die Entsendungsdauer darf nicht mehr als 2 Jahre betragen,

• der Arbeitnehmer löst keinen anderen Arbeitnehmer in derselben Position ab.

Bei einer Kontrolle am Arbeitsplatz im anderen Mitgliedsstaat weist sich der Arbeitnehmer durch das Original eines Dokuments aus, welches als Bestätigung A1 bekannt ist. Dieses Dokument wird von der tschechischen Sozialversicherungsbehörde (ČSSZ) in Tschechien auf gemeinsamen Antrag seitens des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers hin ausgestellt.

In Sachen Sozialversicherung, Krankenversicherung und gesetzliche Arbeitgeberhaftpflichtversicherung ändert sich für den tschechischen Arbeitgeber nichts. Die Versicherungsbeiträge sind innerhalb der festgesetzten Fristen abzuführen, und der Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt des Arbeitnehmers fließt in die Bemessungsgrundlage für die Errechnung der gesetzlichen Versicherung ein.

Abschließend möchten wir tschechische Arbeitgeber darauf hinweisen, dass sie bei der Entsendung ihrer Mitarbeiter ins Ausland in Erfahrung bringen sollte, welche Bedingungen für die entsandten Arbeitnehmer im jeweiligen Land gelten, insbesondere was Folgendes anbelangt:

• Mindestlohnregelungen im jeweiligen Land,

• Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeithöchstdauer und der Mindestlänge von Rast- und Ruhepausen,

• Wochenstundenregelungen und Mindestanspruch auf bezahlte Urlaubstage.

 

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

 

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