Entsendung von Arbeitnehmern nach Ungarn

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Verpflichtungen von ungarischen Arbeitgebern

Die Entsendung innerhalb der EU wird neben den einheitlichen Gemeinschaftsregeln auch von unterschiedlichen, länderspezifischen Vorschriften geregelt. Die Nichteinhaltung dieser kann 2019 in Ungarn zu einer Geldstrafe i.H. von HUF 10.000.000 (ca. 31 606 EUR) führen, es lohnt sich also, sie kennenzulernen.

Hinsichtlich der nach Ungarn entsandten Arbeitnehmer bleiben das Arbeitsrecht des Stammlandes und der ursprüngliche Arbeitsvertrag als Hauptregel anwendbar. Bestimmte ungarische arbeitsrechtliche Minimumregeln müssen sich jedoch unbedingt durchsetzen – ggf. auch so, dass sie den Bestimmungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages des Arbeitnehmers vorübergehend vorgehen. Hierzu gehören unter anderem die Regeln über den Mindestlohn, die Höchstdauer der Arbeitszeit, die Beschäftigung von schwangeren Frauen bzw. Frauen mit Kleinkindern sowie von minderjährigen Arbeitnehmern. Der aufnehmende Arbeitgeber muss den entsendenden Arbeitgeber über diese Vorschriften vor der Entsendung informieren.

Als Hauptregel bleibt der entsandte Arbeitnehmer in dem Sozialversicherungssystem des Stammlandes versichert. Dazu benötigt er die Ausstellung des sog. A1-Zeugnisses, zu beantragen beim zuständigen Amt seines Heimatlandes. Dem aufnehmenden Arbeitgeber ist es empfohlen, das Zeugnis zu prüfen, weil er sich auf diesem Wege davon überzeugen kann, dass er nicht zur Zahlung von Sozialabgaben verpflichtet ist.

Es ist zwar nicht obligatorisch, aber empfehlenswert, die Europäische Krankenversicherungskarte noch vor der Entsendung zu besorgen. Die Karte kann die Inanspruchnahme der ungarischen Gesundheitsversorgung – z.B. nach einem Arbeitsunfall – wesentlich vereinfachen.

Der aufnehmende Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer bei der zuständigen Behörde einzeln und elektronisch anzumelden.

Der Arbeitnehmer ist – sofern er sich in Ungarn innerhalb von 180 Tagen länger als 90 Tage aufhalten möchte – verpflichtet, sich spätestens am 93. Tag nach der Einreise beim Amt für Einwanderung und Asyl anzumelden. Es ist empfohlen, den Arbeitnehmer darüber rechtzeitig zu informieren.

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitsvertrag, das Arbeitszeitregister und die Gehaltspapiere des Arbeitnehmers während der Entsendung mindestens in Kopie am Ort der Arbeitsverrichtung zugänglich sind und diese bei Kontrollen vorzulegen. Der Arbeitgeber muss die Unterlagen bis drei Jahre nach Beendigung der Entsendung aufbewahren.

Quelle:

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I);

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;

Gesetz Nr. I von 2012 – über das Arbeitsgesetzbuch;

Gesetz Nr. I von 2007 – über die Einreise und den Aufenthalt von Personen, die über das Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt verfügen;

Gesetz Nr. LXXV von 1996 – über die Arbeitsinspektion;

Gesetz Nr. LXXVI von 2009 – über den allgemeinen Regeln des Anfangs und der Führung der Dienstleistungstätigkeit;

https://europa.eu/youreurope/citizens/work/social-security-forms/contact_points_pd_a1.pdf

https://www.bnt.eu/de/aktuell/aktuelle-rechtsthemen/2627-a1-certification-limited-binding-effect?layout=bnt:news

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