Endlich ist das neue tschechische Maklergesetz verabschiedet worden

Wird es aber wirklich dazu beitragen, die Qualität von tschechischen Maklerdienstleistungen und den Kundenschutz zu verbessern?

Nach jahrelangen Vorbereitungsarbeiten und Diskussionen hat das Parlament im Dezember letzten Jahres das neue Maklergesetz verabschiedet, welches am 8.1.2020 vom Präsidenten der Republik unterzeichnet wurde. Das Gesetz wurde am 17. Februar 2020 in der tschechischen Gesetzessammlung veröffentlicht.

Hauptgrund für die Verabschiedung des neuen Gesetzes war der erklärte Wunsch, die Kunden von Immobilienmaklern zu schützen und die Qualität der Maklerdienstleistungen zu verbessern. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzungen schreibt das Gesetz Bedingungen für die Erbringung von Maklerdienstleistungen vor (welche bisher zu den nicht genehmigungspflichtigen, sog. freien Gewerben gehörten), sowie bestimmte Rechte und Pflichten für die an Maklergeschäften beteiligten Parteien, darunter die vorgeschriebenen Inhalte des Maklervertrags.

Künftig ist das Maklergeschäft ein sog. reglementiertes Gewerbe, dessen Ausübung den Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation voraussetzt (also eine Ausbildungsnachweis, eine Kombination von Ausbildung und Berufspraxis oder den Abschluss eines international anerkannten Kurses).

Im Rahmen der Ausarbeitung des neuen Gesetzes löste vor allem ein Punkt heftige Debatten aus: sollte es Immobilienmaklern gestattet sein, Treuhanddienstleistungen anzubieten, d.h. die treuhänderische Verwahrung von Geldmitteln zur Abwicklung des Immobilienvertrags. Das halbherzige Ergebnis, zu dem der Gesetzgeber gelangt ist, verblüfft: Makler sollen demnach zwar weder solche Dienstleistungen noch deren Vermittlung feilhalten dürfen, werden sie aber vom Kunden schriftlich darum gebeten, so können sie als Treuhänder fungieren. Die praktischen Konsequenzen dieser Regel dürften nicht schwer zu erraten sein.

Das neue Gesetz führt eine Berufshaftpflichtversicherung für Immobilienmakler ein, wobei das Versicherungslimit mindestens 1.750.000 je Versicherungsfall betragen soll. Im Zusammenhang mit den o.g. Treuhanddienstleistungen sei angemerkt, dass vorsätzlich verursachter Schaden im Regelfall von der Versicherung ausgeschlossen ist und die etwaige Veruntreuung von Geldern des Kunden damit nicht von dieser Haftpflichtversicherung gedeckt sein dürfte.

Das Gesetz erlaubt es Immobilienmaklern auch weiterhin, für beide Parteien eines Immobiliengeschäfts tätig zu werden und mit jeder von ihnen die Zahlung einer Provision zu vereinbaren. Das Gesetz schreibt dem Makler für diesen Fall lediglich vor, die jeweils andere Partei von diesem Arrangement zu verständigen und die Höhe der Maklergebühr offenzulegen.

Es bleibt abzuwarten, ob dieses Maklergesetz wirklich zum wirksamen Schutz der Kunden von Immobilienmaklern beiträgt. Womöglich geht der Schuss nach hinten los, weil Makler, welche die formalen Anforderungen des Gesetzes erfüllen, von der vermeintlich höheren Glaubwürdigkeit profitieren, die ihnen das Gesetz verleiht.

Darüber hinaus ist noch nicht einmal klar, wann das neue Gesetz in Kraft tritt. Die Vorlage war vom 1.1.2020 als Datum des Inkrafttretens ausgegangen, aber der Gesetzgebungsprozess war letztlich zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht abgeschlossen. In derartigen Fällen ergibt sich das Datum des Inkrafttretens aus den Vorschriften eines besonderen Gesetzes – des Gesetzes über die Sammlung von Gesetzen und die Sammlung internationaler Verträge – welches aber selbst neugefasst wurde. Im Hinblick auf die Änderung dieses Gesetzes und die nicht ganz eindeutige Übergangsbestimmung kam es jedoch zu Diskussionen darüber, ob das Immobilienvermittlungsgesetz am fünfzehnten Tag nach seiner Veröffentlichung in der Gesetzessammlung (3. März 2020) oder erst am 1. Juli 2020 in Kraft treten würde.

Quelle:
Gesetz Nr. 39/2020 Slg., Gesetz über Immobilienmaklergeschäft und Änderung damit zusammenhängender Gesetze

 

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.