Am 1. Januar 2015 startete EKAER

Ungarn: Der ungarische Gesetzgeber hat eine neue Anmeldungspflicht eingeführt um den MwSt.-Betrug einzuschränken

Ab dem 1. Januar 2015 werden in Ungarn diejenigen Steuerzahler mit einer neuen Anmeldungspflicht belastet, die: a) den ersten steuerpflichtigen Produktverkauf im Inland an nicht Endverbraucher vollziehen b) einen innergemeinschaftlichen Erwerb aus einem EU-Mitgliedstaat nach Ungarn oder eine Einfuhr mit einem sonstigen Zweck vollziehen c) eine innergemeinschaftliche Lieferung aus Ungarn in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder eine Ausfuhr mit einem sonstigen Zweck vollziehen. Ziel der neulich eingeführten Pflicht ist, den MwSt.-Betrug einzuschränken. Sie gilt nur dann, wenn der Produkttransport mit (mautpflichtigen) Kraftfahrzeugen durchgeführt wird, deren Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt. Sog. Risiko-Produkte (z.B. Gemüse, Milchprodukte, Bekleidung) sind unabhängig von dem Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges anzumelden. Abgesehen von Sonderfällen (wie z.B. Kraftfahrzeuge des Militärs und des Katastrophenschutzes), gilt eine Ausnahme nur dann, wenn das Gewicht oder der Wert des Produktes 2500 kg oder 2 Millionen HUF, oder im Fall von sog. Risiko-Lebensmitteln 200 kg / 250 THUF und bei sonstigen gefährlichen Produkten 500 kg / 1 Million HUF nicht übersteigt. Abhängig von der Transportrichtung ist die Anmeldung bis zum Beginn des Transports oder der Beladung vorzunehmen. Bei den Risikoprodukten ist der Steuerzahler grundsätzlich auch zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet. Die Anmeldung erfolgt über die hierfür eingerichtete elektronische Plattform (https://www.ekaer.nav.gov.hu). Nach der Registrierung der Anmeldung generiert die ung. Steuerbehörde eine EKAER-Nummer, welche innerhalb von 15 Tagen verwendet werden kann und auch dem Frachtführer mitgeteilt werden muss. Anhand dieser Nummer kann die Steuerbehörde die Erfüllung der Anmeldepflicht und damit die Produkte überprüfen. Nach erfolgter Anmeldung ist die Änderung der Angaben nur in engen Grenzen und nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich. Die Lieferung der Waren ohne EKAER-Nummer bzw. eine ungenaue bzw. unvollständige Anmeldung wird streng sanktioniert: die Steuerbehörde kann ein Bußgeld bis 40% des Gesamtwertes des Produkts verhängen oder kann die Waren beschlagnahmen. Obwohl die neue Anmeldepflicht bereits am 1. Januar in Kraft getreten ist, sind noch viele Fragen (so z.B: Kettenlieferungen, Sammel-lieferungen) offen. Bußgelder können erst ab dem 1. Februar verhängt werden, hoffentlich sind bis dann diese offenen Fragen geklärt.

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