Ungarn: das zentrale Transparenzregister wird eingerichtet
Die Vierte Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2015/849/EU vom 20. Mai 2015) verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten nationale Register der wirtschaftlichen Eigentümer (das „Register“) einzuführen. Wie wir in unserem letzten Newsletter berichteten, hat Ungarn seine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie erfüllt, aber das Datum für die tatsächliche Einführung des Registers war unsicher.
Das Gesetz Nr. XLIII aus dem Jahr 2021, verkündet am 21.05.2021, bestimmt die Zahlungskonten führenden Dienstleister als gegenüber der Registerstelle (Nationale Steuer- und Zollbehörde) zur Datenleistung verpflichtet. Die betreffende Organisation erhält aufgrund der geleisteten Daten eine nationale Registrierungsnummer und einen so genannten TT-Index, der ein Indikator von 1 bis 10 für die Zuverlässigkeit der Organisation ist.
Einstweilen dürfen nur Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Daten im Register zugreifen, ab dem 01.10.2021 sind jedoch auch die im ungarischen Geldwäschegesetz (Gesetz Nr. LIII aus dem Jahr 2017, „Pmt.“) festgelegten Dienstleister – d.h. auch der Rechtsanwalt – berechtigt, kostenlos auf das Register zuzugreifen, um ihre Kundenidentifizierungspflichten und die Verpflichtung zur Datenüberprüfung zu erfüllen. Ab dem 01.07.2022 haben im Rahmen der individuellen Datenbereitstellung auch Dritte die Möglichkeit, gegen eine Gebühr bestimmte Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer zu erhalten.
Der TT-Index der Organisation kann sich je nach der Meldung der Behörde, der Staatsanwaltschaft, des Gerichts, des im Pmt. festgelegten Dienstanbieters ständig ändern. Stellt eine Behörde, eine Staatsanwaltschaft, ein Gericht oder ein im Pmt. festgelegter Dienstleister eine wesentliche Abweichung von den registrierten wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen fest, können sie dies der Registerstelle melden. Wenn der TT-Index unter 8 Punkte fällt, wird die Organisation als „bedenklich“ eingestuft, und wenn sie unter 6 Punkte fällt, wird sie als „unzuverlässig“ eingestuft. Es ist aber natürlich auch möglich, den TT-Index zu verbessern.
Genaue und aktuelle Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer werden eindeutig dazu beitragen, Kriminelle aufzuspüren, die ihre Identität sonst hinter einer Unternehmensstruktur verbergen würden. Die Einrichtung des Registers wird also eindeutig dazu beitragen, Geldwäscheaktivitäten wirksam aufzudecken.
Quelle:
Gesetz Nr. XLIII von 2021 über die Schaffung und Betreibung eines Backgrounds für Datenleistungen in Verbindung mit Aufgaben bei der Identifizierung von Finanzinstitutionen und sonstigen Dienstleistern
Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung