Einreichen von Umsatzsteuerregistern

Litauen: Zusätzlicher Verwaltungsaufwand ab dem 1. Oktober 2016 – Pflicht zur Führung von Rechnungsregistern selbst für Nichtumsatzsteuerzahler.

Ab dem 1. Oktober 2016 wird es für in Litauen registrierte Umsatzsteuerzahler zur Pflicht, beim Finanzamt zusammen mit den jeweiligen Umsatzsteuererklärungen auch Angaben über eingehende und ausgehende Umsatzsteuerrechnungen einzureichen.

Die Rechnungsregister sind monatlich bis zum 20. Kalendertag einzureichen, sollte auf den Steuerzahler kein anderer Erklärungszeitraum Anwendung finden.

Selbst Nichtumsatzsteuerzahler werden verpflichtet sein, Register für aus- und / oder eingehende Umsatzsteuerrechnungen zu führen.

Bitte beachten Sie, dass das Register für eingehende Rechnungen alle diejenigen Rechnungen enthalten muss, welche von in Litauen besteuerten Personen ausgestellt werden und während des jeweiligen Steuerzeitraums eingegangen sind. Hierunter fallen ebenfalls Gutschriften und Rechnungen, welche im Namen des Verkäufers durch den Käufer ausgestellt worden.

In das Register für ausgehende Rechnungen sind alle für Warenlieferungen oder Dienstleistungserbringung ausgestellten Rechnungen aufzunehmen. Darunter zählen unter anderem Rechnungen, die im Namen des Verkäufers durch Dritte ausgestellt worden, des Weiteren ausgestellte Gutschriften, Umsatzsteuerrechnungen für private Güter oder Dienstleistungen, als auch Rechnungen für die Anfertigung von materiellem Anlagevermögen. Die Register sind elektronisch beim Finanzamt über das I.SAF-Informationssystem einzureichen.

Wir freuen uns, Sie in hiermit verbundenen Angelegenheiten zu unterstützen und beantworten gern alle zusätzlichen Fragen. Kontaktieren Sie uns.

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