Einmal Unterhaltszahlungen, immer Unterhaltszahlungen?

Wenn Sie nach tschechischem Recht verpflichtet sind, Kindergeld zu zahlen, dann müssen Sie damit rechnen, dass sich die Höhe dieser Zahlungen im Laufe der Zeit ändert – und zwar nicht immer so, wie Sie sich dies vorstellen.

Unterhalt bezeichnet den Betrag, der von demjenigen Elternteil, der nicht das ausschließliche Sorgerecht für ein minderjähriges Kind innehat, zu Händen des anderen Elternteils gezahlt wird, um für die Sorge um das Kind aufzukommen. Die Höhe des Unterhalts für minderjährige Kinder wird stets vom Gericht festgesetzt – entweder „von oben herab“ oder im Wege der Genehmigung einer vorherigen einvernehmlichen Absprache zwischen den Eltern. Entscheidet das Gericht „autoritativ“, so hat es bei seiner Entscheidung grundsätzlich von den tatsächlichen Möglichkeiten des Verpflichteten (also des unterhaltszahlenden Elternteils) und den begründeten Bedürfnissen des Berechtigten (sprich: des Kindes) auszugehen.

Die einmal festgesetzte Höhe des Unterhalts für das minderjährige Kind kann vom Gericht geändert werden, wenn sich die Verhältnisse ändern (und hier sind sowohl die Verhältnisse der Berechtigten als auch des Verpflichteten gemeint). Theoretisch kann die Höhe der Unterhaltsleistungen in beide Richtungen geändert werden, in der Praxis ist es aber so, dass eine Anhebung der Unterhaltszahlungen mit fortschreitendem Kindesalter geradezu automatisch stattfindet, wohingegen eine Minderung der Unterhaltspflicht einen aufwändigen, im Alltag eher unbekannten Prozess erfordert.

Über eine Anhebung der Unterhaltszahlungen lässt sich ceteris paribus dann reden, wenn grundsätzliche altersbedingte Änderungen im Leben des Kindes eintreten – die Einschulung, der Übergang in die Sekundarstufe oder der Eintritt in eine weiterführende Schule. Wenn diese Momente eintreten, gehen die Gerichte automatisch davon aus, dass die begründeten Aufwendungen für die Sorge um das Kind größer werden und der Unterhalt deshalb angehoben werden muss. Um eine Anhebung der Unterhaltszahlungen aus diesen Gründen heraus zu erzielen, genügt es im Grunde, den Dingen freien Lauf zu lassen und zum angemessenen Zeitpunkt entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen.

Falls Sie die Höhe der Unterhaltszahlungen im Wege einer einvernehmlichen Abrede aushandeln, steht zu empfehlen, bereits von Beginn an mit einer möglichen Anhebung zu rechnen bzw. die Höhe der Unterhaltszahlungen direkt in der Vereinbarung im Hinblick auf die künftigen Aufwendungen für das Kindeswohl zu bestimmen. Freilich ist auch eine solche vertragliche Vereinbarung für die Gerichte nicht bindend und kann vom Gericht unter Verweis auf das beste Interesse des Kindes schlicht ignoriert werden. De facto handelt es sich um eine Vereinbarung mit dem anderen Elternteil, wonach dieser gar nicht erst Antrag auf Erhöhung des Unterhalts stellen wird.

Gesteigerte begründete Bedürfnisse des Kindes (und damit eine Anhebung des Unterhalts) lassen sich aber auch bei Vorliegen anderer Umstände begründen, so etwa bei Einleitung einer kostenintensiven Therapie usw. Auch können Umstände auf Seiten des verpflichteten Elternteils vorliegen – primär eine Verbesserung seiner Vermögensverhältnisse.

Eine Minderung des Unterhalts kommt in der Praxis dort in Frage, wo die Einkünfte des verpflichteten Elternteils wesentlich sinken, diesem eine weitere Unterhaltspflicht entsteht oder seine Vermögensverhältnisse sich anderweitig verschlechtern. Eine bloß vorübergehende Einkommensverschlechterung reicht aber zur Minderung des Unterhalts nicht aus (also z.B. bei Verlust des Arbeitsplatzes, bevor ein neuer Arbeitsplatz gefunden wird, und zwar auch dann, wenn dies bedeutet, dass der Elternteil kurzfristig beim Arbeitsamt als stellensuchender Arbeitsloser geführt wird): stets muss es sich um einen langfristigen Zustand handeln. Außerdem prüft das Gericht im Regelfall, ob das Elternteil nicht gezielt auf Einkünfte verzichtet, d.h. das Gericht ermittelt, welche Einkünfte der verpflichtete Elternteil real zu erwirtschaften in der Lage ist.

Wir haben bereits angedeutet, dass eine Senkung der Unterhaltspflicht im Gegenteil zu deren Erhöhung sehr anspruchsvoll ist und oft unvergleichlich länger dauert. Sollte das Gericht schließlich ein Einsehen haben und die Unterhaltszahlungen für den Zeitraum ab Stellung des Antrags auf Unterhaltsminderung reduzieren, so gilt kraft Gesetzes leider, dass bereits verbrauchte Unterhaltsleistungen nicht rückerstattet werden – weswegen die Reduzierung des Unterhalts prinzipiell nur zukünftige Wirkung hat.

Haben Sie zum Augenblick des richterlichen Erlasses wg. Senkung der Unterhaltszahlungen ordentlich Zahlungen in der bisherigen Höhe geleistet, so wirkt sich die Entscheidung des Gerichts nur auf künftige Zahlungen aus, und zwar selbst dann, wenn das Gericht ausdrücklich über eine Minderung auch für den bereits verstrichenen Zeitraum entscheidet – unter den herrschenden rechtlichen Verhältnissen lässt sich eine Rückerstattung bereits bezahlten Unterhalts nicht erwirken. Bis dato existiert keine Gerichtsentscheidung, die eine abweichende Auslegung von § 923 Abs. 2 BGB-cz unternommen hätte.

Quelle: BGB-cz (Ges. Nr. 89/2012 Slg.)

 

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