Einfacheres Vergabeverfahren im Baubereich

Belarus: Vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2019 gelten andere Regelungen zur Auswahl der Vergabeverfahren im Baubereich.

Mit dem Erlass Nr. 380 vom 20. Oktober 2016 wurde die Beschaffung von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit von Privaten finanzierten Bauvorhaben wesentlich vereinfacht.
Nunmehr ist es ausreichend, wenn für den Einkauf ein schnelleres und einfacheres Verhandlungsverfahren statt einer normalen Ausschreibung durchgeführt wird. Ausgenommen von dieser Vereinfachung sind Beschaffungsverfahren beim Bau von Wohnhäusern, deren Baukosten 6000 Basissätze (derzeit ca. EUR 62 600) erreichen oder übersteigen. In diesen Fällen ist nach wie vor die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens, ungeachtet der Finanzierungsquelle, obligatorisch.

Bei staatlich finanzierten Beschaffungen sind grundsätzlich Verhandlungsverfahren durchzuführen. Erreichen oder übersteigen jedoch die Baukosten bei der Finanzierung aus Budgetmitteln 6000 Basissätze (ca. EUR 62 600) bzw 100.000 Basissätze (ca. EUR 1 044 000) bei einer Finanzierung aus eigenen Mitteln staatlicher Gesellschaften, ist die Durchführung von Ausschreibungsverfahren zwingend.

Gleichwohl gibt es hiervon Ausnahmen, bei denen selbst bei einer staatlichen Finanzierung und Erreichen der Schwellenwerte die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ausreichend ist.

Zu diesen Ausnahmen gehören folgende Fälle:
(i) Ausführung laufender Reparaturarbeiten auf Basis einer entsprechenden Projektdokumentation oder bei Vorliegen eines Fehlerprotokolls,
(ii) Überwachung von Bauarbeiten, wenn der Ersteller der Projektierungsunterlagen diese nicht ausführen kann,
(iii) bei Unfällen, Notfällen oder in anderen Fällen.

Eine weitere wichtige Änderung ist, dass sich ab 2017 auch vom Ausschreibenden abhängige Gesellschaften (Tochtergesellschaften, Filialen, etc.) am Vergabeverfahren als potenzielle Kandidaten für die Ausführung der Arbeiten, Erbringung der Dienstleistungen (Lieferung der Waren) beteiligen können.

Investoren können im Rahmen von Investitionsprojekten wie bisher Auftragnehmer, Projektanten, Lieferanten und Dienstleister bei Bauvorhaben ohne die eigentlich gesetzlich vorgeschriebenen Versteigerungs- und Verhandlungsverfahren auswählen.

Die Neuregelungen erstrecken sich nicht auf bis zum 1. Januar 2017 beginnende Beschaffungen und solche Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 25.10.2016, 1/16695

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