Die Einholung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik ist für Staatsbürger aus Drittstaaten nicht immer einfach. Daher werden verschiedene Regierungsprogramme und -projekte aufgestellt, durch die der Migrationsprozess ausländischer Arbeiter effizienter werden soll.
Wen ein einheimischer Arbeitgeber einen Ausländer beschäftigen will, der zum tschechischen Arbeitsmarkt keinen freien Zugang hat, so muss der künftige Arbeitnehmer einen gültigen Arbeitsausweis, blauen Ausweis, Ausweis eines unternehmensintern überlassenen Arbeitnehmers oder eine Beschäftigungsgenehmigung und Aufenthaltserlaubnis einholen.
Die Einholung der benötigten Berechtigung ist für den Ausländer und seinen künftigen Arbeitgeber nicht immer einfach. Häufig stoßen sie nämlich auf verschiedene Hindernisse, sei es die Dauer des Genehmigungsverfahrens oder neu auch die Quoten für die Annahme von Anträgen über die Vertretungen im Ausland. Dem ist sich sehr wohl auch die Tschechische Republik bewusst, die in der Bemühung um die Vereinfachung des Migrationsprozesses der Arbeitnehmer und Geschäftsführungsmitglieder durch ihre zentralen Verwaltungsbehörden verschiedene unterstützende Programme und Projekte realisiert.
Eines von ihnen ist das Projekt „Fast Track“, dessen Ziel Zeitersparnisse im Migrationsprozess ausländischer Arbeiter bei deren unternehmensinternen Überlassungen in die Tschechische Republik sind, u.a. durch Verringerung der Frist für die Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung des Aufenthaltsvisums auf maximal 30 Tage ab Antragstellung.
Ein weiteres Projekt ist das „Welcome Package für Investoren“, durch das sich die Zahl der neu gegründeten Gesellschaften erhöhen soll, die an Ort und Zeit einmalige, einzigartige und innovative Produkte und Dienste schaffen (sog. Start-Ups). Das Projekt verfolgt eine höhere Effizienz des Migrationsprozesses der Schlüssel-Mitarbeiter für diese Start-Ups.
Zu den weiteren Projekten zählen auch die Regierungsprogramme „Hochqualifizierter Mitarbeiter“, „Qualifizierter Mitarbeiter“ und „Schlüssel- und wissenschaftliches Personal“. Diese Programme garantierten ihren Teilnehmern u.a. die Möglichkeit, bei der tschechischen Vertretung im Ausland die entsprechende Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, ungeachtet der Quoten für die Annahme dieser Anträge. Weitere Vorteile unterscheiden sich in Abhängigkeit vom konkreten Programm.
Quelle:
Gesetz Nr. 326/1999 GBl. über den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik Beschäftigungsgesetz Nr. 435/2004 GBl. Regierungsverordnung Nr. 220/2019 GBl.
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