Eine zulässige Sicherungsklausel für den Fall der Auftragnehmerinsolvenz in der Tschechischen Republik

Eine simple Vertragsklausel im Werkvertrag kann Auftraggebern eine Menge Geld und Sorgen für den Fall ersparen, dass der Auftragnehmer in Insolvenz eintritt. Der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik hat jetzt bestätigt, dass diese Klausel rechtens ist. Wie sieht diese Vertragsvereinbarung aus, die aus Sicht des Auftraggebers in jedem Werkvertrag enthalten sein sollte?

Die Insolvenz des Vertragspartners ist im Regelfall ein unvorhergesehenes Ereignis; als solches kann sie Unternehmen eine Menge Sorgen bereiten und den Geschäftsbetrieb verkomplizieren.

Werkvertrag

Besonders unangenehm ist die Insolvenz eines Auftragnehmers, der für den Auftraggeber ein aufwändiges Werk (z.B. ein Gebäude) erstellt und dem Auftraggeber eine langfristige Garantie für die Güte des ausgeführten Werks eingeräumt hat.

Soweit sich der Auftraggeber im Werkvertrag keine Bankbürgschaft oder andere Sicherheit seitens Dritter ausbedungen hat, um die Erfüllungsleistung des Auftragnehmers auf der Grundlage der gewährten Garantie sicherzustellen, kommt er im Regelfall um die gewährte Garantie, falls der Auftragnehmer in Insolvenz geht, und zwar vollumfänglich und ohne Ersatzleistung. Bei Insolvenz ist der Auftragnehmer nämlich für gewöhnlich nicht in der Lage (und im weiteren Fortgang des Insolvenzverfahrens auch gar nicht mehr berechtigt), seinen Pflichten aus der Garantie nachzukommen. Dabei stellt die vom Auftragnehmer gewährte Garantie oft einen wesentlichen Teil des Werkpreises dar, und die Konditionen (insbesondere Deckungsumfang und Dauer) dieser Garantie sind oft ein wichtiger Faktor bei der Auswahl des Auftragnehmers.

Preisnachlassklausel

Allerdings existiert eine relativ einfache Methode, mit der Auftraggeber die mit einer Insolvenz des Auftragnehmers verbundenen negativen Folgen und den etwaigen Verlust von Ansprüchen aus der vom Auftragnehmer gewährten Garantie eliminieren oder doch wenigstens reduzieren können. Es handelt sich dabei um eine von den Parteien im Werkvertrag vereinbarte Klausel, wonach auf den Werkpreis in einem solchen Fall eine Preisminderung Anwendung findet, und zwar in der Höhe des Einbehalts, soweit die Garantie wg. Insolvenz des Auftragnehmers nicht in Anspruch genommen werden kann.

Dies ist keinesfalls eine neue oder revolutionäre Lösung: erfahrene Auftraggeber haben derartige Klauseln bereits seit längerer Zeit in ihre Werkverträge eingearbeitet, mit wechselndem Erfolg.

Was sagt der Oberste Gerichtshof?

Diese Art Klausel wurde in der Vergangenheit von Insolvenzverwaltern im Konkurs- oder Insolvenzverfahren mit wechselndem Erfolg angefochten, auf der Grundlage des Arguments, eine solche Klausel sei nichtig wg. angeblicher Gesetzwidrigkeit und Verstoßes gegen die Prinzipien des Insolvenzverfahrens – namentlich des Prinzips der Gleichbehandlung (weil die Befriedigung der übrigen Gläubiger des insolventen Auftragnehmers dadurch geschmälert würde). Der Oberste Gerichtshof hat aber nun in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung die Gültigkeit einer derartigen Klausel bestätigt und mit Verweis auf das Prinzip der Vertragsautonomie ausdrücklich Folgendes erklärt: „Nach Überzeugung des Obersten Gerichtshofs steht eine Abrede der Parteien betreffend die Minderung des Werkpreises um den Wert der nicht in Anspruch genommenen Garantie (um die Höhe des vereinbarten Einbehalts) für den Fall, dass der Auftragnehmer für insolvent befunden wird, nicht nur nicht dem Gesetz entgegen, sondern stellt auch keine Gesetzesumgehung dar und widerspricht in keiner Weise den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens„.

Damit steht Vertragsparteien nichts mehr im Wege, um in ihrem Werkvertrag zu vereinbaren, dass der Werkpreis im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers herabgesetzt wird, und zwar um die Höhe des bisher nicht in Anspruch genommenen Einbehalts, als Kompensation für die nicht in Anspruch genommene und mit der Insolvenz des Auftragnehmers „entwertete“ Garantie. Wer etwas Kreativität im juristischen Denken aufwendet, mag feststellen, dass mit etwas Anpassungsarbeit derartige Klauseln auch außerhalb von Werkverträgen, in anderen Fällen einer langfristigen Garantiegewährung zum Einsatz kommen könnten.

Von daher empfehlen wir allen, bereits bei Vertragsschluss die Möglichkeit einer künftigen Insolvenz des Vertragspartners zu bedenken und für diesen Fall Klauseln in den Vertrag einzuarbeiten, welche die negativen Auswirkungen einer solchen Insolvenz abmildern oder gar ausräumen. Für die Ausformulierung dieser Klauseln wird am besten ein erfahrener Rechtsanwalt zu Rate gezogen.

Quelle:
Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25.3.2019, AZ 29 Cdo 561/2017

 

 

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.