Eine willkommene Änderung der Verpflichtung zur Abgabe einer zusätzlichen Mehrwertsteuererklärung mit Reverse-Charge-Regelung in der Tschechischen Republik

Sind Sie neugierig auf Details zur Änderung des § 104 UStG im Rahmen des Steuergesetzgebungspakets 2019?

 In der Gesetzessammlung wurde nunmehr das Gesetz Nr. 80/2019 Slg. verlautbart – das sog. „Steuerpaket“, mit dem ausgewählte Steuervorschriften geändert werden, davon einige bereits mit Wirkung zum 01.04.2019. Eine dieser Änderungen besteht in der Anpassung des § 104 UStG-cz.

Bisher galt: soweit ein Steuerzahler im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft steuerbare Lieferungen und Leistungen empfing, die er im Rahmen der Umsatzsteuer anzumelden hatte, wobei ihm aber zugleich Anspruch auf Vorsteuerabzug entstand, so musste er bei Empfang der LuL z.B. im Januar 2019 diese Leistungen in der USt.-Voranmeldung für Januar und der zugehörigen Kontrollmeldung ausweisen. Falls er die benötigten Belege (Umsatzsteuerausweise) aber zu spät erhielt, musste er deswegen eine Nachtragserklärung und anschließende Kontrollmeldung aufstellen und einreichen.

Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum 1.4.2019 können derartige Belege nunmehr in einer späteren Umsatzsteuervoranmeldung und Kontrollmeldung ausgewiesen werden, so dass der Steuerzahler keinen Mehraufwand in Form einer zusätzlichen Nachtragserklärung und Kontrollmeldung hat.

Allerdings bedeutet diese Änderung nicht, dass der Steuerzahler nicht in Verzug mit der Erfüllung seiner Pflichten geraten kann: die Bestimmungen betreffend die Pflicht zur Abgabe von Steuervoranmeldungen / Steuererklärungen gelten unverändert fort. Von daher ist das beschriebene Vorgehen nur für denjenigen Steuerzahler steuerlich neutral, der auf die im Rahmen der „Reverse Charge“ empfangenen steuerbaren LuL einen Vorsteuerabzug im vollen Umfang geltend machen kann.

Quelle:
https://www.mfcr.cz/cs/verejny-sektor/dane
Ges. Nr. 80/2019 Slg.

 

 

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