Eine weitere Beschränkte Abzugsfähigkeit von überschüssigen Fremdkapitalkosten in Tschechien

Wussten Sie, dass mittlerweile eine weitere Beschränkung bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kapitalbeschaffungskosten gilt?

Zum 1.4.2019, trat Gesetz Nr. 80/2019 Slg. in Kraft, welches u.a. gewisse Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (Ges. Nr. 586/2019 Slg. – „EstG-cz“) geändert hat.

Konkret ist ins EStG-cz ein neuer Paragraph 23e eingefügt worden, der die steuerliche Abzugsfähigkeit von überschüssigen Fremdkapitalkosten behandelt. Damit wird die sog. Zinsschranke der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken ins nationale Recht umgesetzt, die der steuerlichen Abzugsfähigkeit von überschüssigen Fremdkapitalkosten für die Zwecke der Bestimmung der Bemessungsgrundlage im jeweiligen Steuerzeitraum eine Grenze zieht.

Unter überschüssigen Fremdkapitalkosten wird dabei nicht nur Zinsen verstanden, sondern auch andere Kapitalbeschaffungsaufwendungen, Wechselkursgewinne und -verluste auf Fremdkapital, Finanzierungskosten im Rahmen von Finanzierungsleasing usw. Im Unterschied zu den Fremdfinanzierungs- bzw. Unterkapitalisierungsregeln sind in diesen Kosten auch die im Bilanzwert von Vermögenswerten enthaltenen Zinsen berücksichtigt. Es ist dabei unerheblich, ob die überschüssigen Fremdkapitalkosten an ein verbundenes Unternehmen oder einen Dritten (wie z.B. eine Bank) gezahlt werden.

Die Grenze für die steuerliche Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten ist der höhere der folgenden beiden Beträge: 

  • 30% der sog. steuerlichen EBITDA, oder
  • 80.000.000 CZK.

Die Zinsschranke fällt damit immer bei achtzig Millionen Kronen, es sei denn, 30% EBITDA ist höher als dieser Wert. Wessen überschüssige Fremdkapitalkosten gar nicht den Betrag von 80 Millionen CZK erreichen, der ist von der Regel nicht betroffen.

Die Bemessungsgrundlage ist dann um die Positivdifferenz zwischen den überschüssigen Fremdkapitalkosten und der Obergrenze der Abzugsfähigkeit anzuheben.

Der Vollständigkeit halber sollte erwähnt werden, dass etwaige steuerbare Fremdkapitaleinkünfte die überschüssigen Fremdkapitalkosten reduzieren.

Steigt das Betriebsergebnis, bzw. die Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen, infolge der Anwendung der Zinsschranke, so erlaubt es das Gesetz, die Bemessungsgrundlage in künftigen Steuerzeiträumen um diesen Betrag zu reduzieren, bis zur positiven Differenz zwischen der Obergrenze der Abzugsfähigkeit und den im jeweiligen Steuerzeitraum entstandenen überschüssigen Fremdkapitalkosten.

Künftig haben Steuerpflichtige damit gleich zwei Grenzwerte für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen und Kapitalbeschaffungskosten zu berücksichtigen. Zunächst wird der Unterkapitalisierungstest für Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen fällig; danach sind die überschüssigen Fremdkapitalkosten zu bestimmen und mit den o.g. Grenzwerten zu vergleichen.

Quelle:
EStG-cz (Ges. Nr. 586/1992 Slg.);
https://www.financnisprava.cz/cs/dane/novinky/2019/info-k-novele-zakona-o-dani-z-prijmu-9674

 

 

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