Eine „technische“ Gesetzesnovelle zur Vergabeordnung in Kraft getreten

Czech Republic: Überprüfung öffentlicher Vergabeverfahren wird teurer

In Anknüpfung an die neuen Vergaberichtlinien (2014/24/EU und 2014/25/EU) hat das Ministerium für Regionalentwicklung die Arbeit an einem völlig neuen Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Angriff genommen. Dieses Gesetz befindet sich noch immer im Vorbereitungsstadium, aber der Einfluss der o.g. Vergaberichtlinien hat sich bereits in einem aktuellen „technischen“ Änderungsgesetz zur bestehenden Vergabeordnung niedergeschlagen. Die Novelle macht zugleich einige Änderungen aus früheren Jahren rückgängig, die ihren Zweck verfehlt haben.

Im Zuge der teilweisen Transposition der neuen Vergaberichtlinien ins nationale Recht sind die einzelnen Zuschlagskriterien erweitert worden, die bei der Bewertung der wirtschaftlich günstigsten Angebots in Ansatz kommen. Die Vergabestelle ist künftig ausdrücklich berechtigt, bei der Angebotsbewertung u.a. auch die „Organisation, Qualifikation und Erfahrung derjenigen Personen“ zu bewerten, die „in die Ausführung des öffentlichen Auftrags eingebunden sind“. Ob dieses Teilkriterium zu größerer Transparenz und Gleichbehandlung führt, wird erst die Praxis zeigen.

Die Novelle macht es erneut möglich, ein abgegebenes Angebot auch dann zu beurteilen, wenn keinerlei Konkurrenzangebote vorliegen, ohne das Vergabeverfahren wiederholen zu müssen. Hier hat der Gesetzgeber zugestanden, dass das Verbot der Bewertung eines einzigen Angebots keinen praktischen Nutzen hatte, sondern nur die Beschaffung spezialisierter Geräte in wesentlicher Weise erschwert und verteuert hat. Auch die Lösung, wonach die Vergabestelle ein einziges Angebot bewerten durfte, nachdem auch ein zweites Vergabeverfahren mit vergleichbarem Gegenstand keine weiteren Angebote hervorgebracht hatte, erwies sich in der Praxis als nicht gangbar.

Das Änderungsgesetz bringt weitreichende Eingriffe im Bereich von Verfahren wg. der Überprüfung von Rechtsgeschäften der Vergabestelle. V.a. wurde die Obergrenze der Kaution angehoben, die der Antragsteller bei Stellung des Antrags auf Verfahrenseinleitung zwecks Überprüfung des Vorgehens des Auftraggebers auf das Konto der Wettbewerbsbehörde zu leisten hat. Das bisherige Maximum von 2.000.000,- CZK (das sind ca. 73.260,- EUR) wird auf 10.000.000,- CZK (ca. 366.300,- EUR) erhöht. Falls der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht, noch bevor eine Entscheidung in der Sache selbst ergeht, erstattet ihm die Wettbewerbsbehörde die Kaution, abzüglich eines Betrags von 20 % zurück (hier hat sich der Gesetzgeber von der Regelung inspirieren lassen, die bereits seit einigen Jahren für gerichtliche Verfahren gilt). Nicht zuletzt führt die Novelle das Konzept der Verfahrenskonzentration ein: bis auf Ausnahmen wird es künftig nicht mehr möglich sein, Anträge auf Einleitung eines Verfahrens wg. Überprüfung der Rechtsgeschäfte des Auftraggebers zu ändern oder zu ergänzen (lediglich Tatsachen, die der Antragsteller nicht bereits im Rahmen der Einwendungen vorbringen konnte, können nachgereicht werden). Beweisanträge und andere Anträge können nur innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen ab dem Tag gestellt werden, an dem die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung zugestellt wurde; dies gilt sowohl für den Antragsteller (Beschwerdeführer) als auch die Vergabestelle (Auftraggeber). Spätere Anträge werden vom Kartellamt nicht berücksichtigt.

Quelle: Änderungsgesetz Nr. 40/2015 Slg. zur Vergabeordnung (Ges. Nr. 137/2006 Slg.)

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