Eine neue Art des Vertragsabschlusses- per „Dokument“

Polen: Der schriftlichen Form gleichgestellt, allerdings weniger Anforderungen an die Form; das „Dokument“ wird den Vertragsschluss vereinfachen.

Mit dem neuen Gesetz will der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung tragen, dass im Geschäftsverkehr die elektronische Form mittlerweile von überragender Bedeutung ist und viele Willenserklärungen auf diese Weise übermittelt werden. Diese Art der Übermittlung von Willenserklärungen wurde von den Gerichten auch schon lange Zeit, als schriftlichen Willenserklärungen ebenbürtig angesehen. Deshalb hat sich der Gesetzgeber nun dazu entschlossen, diese Form der Übermittlung auch gesetzlich zu regeln und eigenhändig unterschriebenen Willenserklärungen gleichzustellen. Diese Art übermittelter Willenserklärungen wird zukünftig als Willenserklärung in „Dokumentenform“ (Forma dokumentowa) bezeichnet. Eine solche „Dokumentenform“ liegt immer dann vor, wenn eine Willenserklärung mithilfe eines beliebigen Datenträgers (z.B. E-Mail, Fax, SMS) übermittelt wird, und zwar in der Art, dass der Erklärende (Absender) identifiziert werden kann. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht notwendig; so wird eine nicht unterzeichnete Email dann als Dokument anerkannt, wenn die E-Mail von einem Account abgeschickt wurde, der es ermöglicht, den Absender zu identifizieren.

Ein Dokument wird auch keinen Text, bzw. Schriftform benötigen. Es reichen stattdessen auch übermittelte Ton- oder Videosaufnahmen. Die Art möglicher Datenträger wurde vom Gesetzgeber dabei nicht abschließend aufgelistet, sondern offen gelassen.

Das Gesetz wird zur Rechtsklarheit im elektronischen Rechtsverkehr beitragen. Im Gegenzug wird auch deutlich, dass Unternehmen und Privatpersonen gut beraten sind, den Zugriff auf ihre elektronischen Kommunikationsmittel angemessen zu überwachen und vor Missbrauch zu schützen.

Die Neuerungen werden im August 2016 in Kraft treten.

 

Quelle: Gesetz vom 10.07.2015 über die Änderung des Zivilgesetzbuchs und Zivilverfahrensgesetzbuchs

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