Eine kurze Auffrischung in Sachen steuerliche Behandlung von Wertsteigerungen nach dem tschechischen Steuergesetz (die Fortsetzung)

Im vorliegenden Dezember Artikel möchten wir Ihnen die Grundprinzipien der technischen Aufwertung von immateriellem Anlagevermögen und geleastem Vermögen näherbringen.

Wertsteigerungen bei immateriellen Wirtschaftsgütern

Das tschechische Einkommensteuergesetz enthält die folgende Definition der Wertsteigerung im Falle immaterieller Vermögensgegenstände: Unter der Wertsteigerung eines immateriellen Vermögensgegenstands sind die Aufwendungen für eine vollendete Erweiterung der Eigenschaften oder des Nutzwerts des betreffenden Vermögensgegenstands bzw. für einen Eingriff, der in einer Umwendung des Nutzungszwecks dieses Vermögensgegenstands resultiert, solange diese Aufwendungen bei Fertigstellung einen Betrag von 40.000 CZK pro einzelnen Vermögensgegenstand nicht übersteigen.

Der Grenzwert für die Aufnahme immaterieller Wirtschaftsgüter ins Geschäftsvermögen (60.000 CZK) ist also verschieden vom Grenzwert für deren Wertsteigerung (40.000 CZK). Der Steuerzahler setzt die Abschreibung nach der Wertsteigerung auf der Grundlage des gesteigerten Anschaffungswerts (abzüglich bereits vorgenommener Abschreibungen) fort, und zwar für den gemäß Abschreibungstabelle verbleibenden Zeitraum, jedenfalls aber für mindestens

  • 9 Monate, für audiovisuelle Werke 
  • 18 Monate, für Software und immaterielle Ergebnisse von Forschung und Entwicklung
  • 36 Monate für andere immaterielle Wirtschaftsgüter, oder 
  • bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit (im Falle eines befristeten Vertrags).

Ist der verbleibende Abschreibungszeitraum für den aufgewerteten Vermögensgegenstand kürzer als der o.g. Zeitraum, so ist er entsprechend zu erweitern. Bei einer Wertsteigerung von bereits vollständig abgeschriebenen Wirtschaftsgütern wird diese Wertsteigerung eigenständig abgeschrieben.

Bei der Bestimmung der Frage, ob ein Vermögensgegenstand eine Wertsteigerung erfahren hat oder nur repariert wurde, spielen kleinste Abweichungen und genaue Definitionen eine wichtige Rolle. So stößt man im Softwarebereich oft auf Updates und Upgrades. Diese beiden Begriffe sind streng zu unterscheiden! Ein Update aktualisiert die Software bzw. passt diese an eine neue Umgebung an, so dass sie in dieser genutzt werden kann, d.h., die Software selbst wird nicht erweitert. Damit sind Updates keine Wertsteigerung. Ein Upgrade hingegen vervollkommnet die Software und kann neue (erweiterte) Features und Funktionen bedeuten.

Wertsteigerung von gemietetem Vermögen

Soweit die Wertsteigerung von gemietetem bzw. geleastem Vermögen auf Seiten des Mieters abzugsfähig und steuerlich wirksam abgeschrieben werden soll, müssen alle der folgenden Bedingungen erfüllt sein: 

  • die Wertsteigerung wurde vom Mieter finanziert,
  • der Mieter hat die Einwilligung des Eigentümers eingeholt, wonach der Mieter die Wertsteigerung abschreiben darf, 
  • der Eigentümer darf den Anschaffungspreis von Sachanlagen nicht um den Betrag der vorgenommenen Wertsteigerung erhöhen, und 
  • der Mieter ordnet die Wertsteigerung in derselben Abschreibungsklasse ein, in die der Eigentümer die vermieteten Wirtschaftsgüter eingestellt hat.

Die Abschreibung von Wertsteigerungen auf gemietetes Vermögen endet notwendigerweise mit dem Ablauf der Mietdauer. Erlischt der Mietvertrag (entweder mit Ablauf der regulären Mietdauer oder wg. Kündigung seitens einer der Parteien), so tritt eine von zwei Möglichkeiten ein, was die steuerliche Abzugsfähigkeit des Restwerts der Wertsteigerung anbelangt:

1. Erstattet der Vermieter dem Mieter diesen Restwert der Wertsteigerung bei Beendigung des Mietverhältnisses, so kann der Mieter diesen Restwert als steuerlich abzugsfähige Aufwendung (bis zum vom Vermieter erstatteten Betrag) geltend machen;

2. Erstattet der Vermieter dem Mieter den Restwert nicht, so stellt der Restwert auf Seiten des Mieters eine nicht abzugsfähige Aufwendung dar.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses wird der Vermieter den Anschaffungswert des Vermögensgegenstands um den Restwert der Wertsteigerung erhöhen und dann die Abschreibung fortsetzen (und zwar unabhängig davon, ob der Restwert von ihm an den Mieter erstattet wurde oder nicht).

Quelle:
EStG-cz (Ges. Nr. 586/1992 Slg.)

 

 

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