Durchführungsverordnungen zur Realisierung öffentlich-privaten Partnerschaftsprojekten verabschiedet

Belarus: Zum Zwecke der Ergänzung des Gesetzes über öffentlich-private Partnerschaft werden ÖPP Durchführungsverordnungen verabschiedet.

Die Durchführungsverordnung des Ministerrates Nr. 532 vom 6. Juli 2016 (nachfolgend – Verordnung) legt das Verfahren zur Vorbereitung, Untersuchung und Bewertung von Angeboten für die Realisierung von ÖPP-Projekten, Vergabeordnungen für die Auswahl eines privaten Partners, sowie das Verfahren zur Führung des Registers der ÖPP Verträge fest.

Die Vorbereitung von Angeboten verläuft in zwei Phasen: (i) Vorbereitung der Projektkonzeption, (ii) Vorbereitung der Angebotsdokumentation.

Ein ÖPP Projekt kann sowohl von einer Behörde wie auch einem Privaten vorgeschlagen werden. Falls das Projekt von einem Privaten vorgeschlagen wird, soll diese Person die Konzeption des Projektes ausarbeiten und sie bei der Behörde einreichen, in deren Kompetenz das Projekt fällt. Danach erfolgt die Abstimmung der Konzeption mit anderen, in der Verordnung festgelegten Behörden, der Nationalen Agentur der Investitionen und Privatisierung (NAIP) dem Wirtschaftsministerium und dem Zwischenbehördlichen Infrastrukturkoordinationsrat.
Stimmen die Behörden der Konzeption zu, arbeitet der Private die Projektdokumentation aus: technisch-wirtschaftliche Begründung, Objektausweis sowie ÖPP Vertragsentwurf. Danach wird die Dokumentation, genauso wie die Konzeption, mit anderen Behörden und Organisationen abgestimmt und sodann die Entscheidung über die Realisierung des ÖPP Projektes getroffen.

Nach der Entscheidung findet das Vergabeverfahren zur Wahl des privaten Partners statt. Die Ausschreibung, sowie der Auszug aus der Vergabedokumentation mit den Anforderungen für Teilnehmer werden auf der offiziellen Webseite des Vergabeorganisators sowie in den Massenmedien publiziert. Vergabeorganisator kann eine Behörde oder eine staatliche Organisation, lokale Verwaltungs- oder Exekutivbehörde sein, die bevollmächtigt ist, im Namen der Republik Belarus oder eines Gebietes tätig zu werden.

Das Verfahren, der Ort, die Fristen, die Zuschlagskriterien und andere Bedingungen für die Einreichung des Teilnahmeangebots werden in der Ausschreibung festgelegt. Die Mindestfrist für die Einreichung Teilnahmeangeboten beträgt 30 Tage. Der Zuschlag im Verfahren erfolgt dabei nach folgenden Kriterien: Fristen, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Finanzierungsquellen und Finanzierungsumfang, Kostenerstattungs- und Gewinnquellen, Produktionsumfang der Waren (Arbeiten, Dienstleistungen). Außerdem muss die Ausschreibung eine Vergabesicherheitsleistung in Form einer Vorauszahlung vorsehen.

Die neue Verordnung trat am 27. Juli 2016 in Kraft.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 26.07.2016, 5/42369

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