„Dieselgate“: Bundesgerichtshof verurteilt VW zum Schadensersatz

Betroffene Kunden können mit Entschädigungszahlungen durch VW in Höhe von mehreren Tausend Euro rechnen.

Mit seinem Grundsatzurteil vom 25.05.2020 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass VW seine Kunden durch Inverkehrbringung einer illegalen Abgasabschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig getäuscht habe. Die obersten Zivilrichter bestätigten damit das vorinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, das einem Kunden Schadensersatz zugesprochen hatte.

Nach Ansicht der Richter sei dem Kläger durch das sittenwidrige Verhalten von VW, nämlich das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer illegalen Abschalteinrichtung, ein Schaden entstanden. Der Schaden liege im Abschluss des Kaufvertrags über das mangelhafte Fahrzeug, den der Käufer bei Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte. Der Kaufvertrag sei für den Käufer nachteilig, weil es aus dessen ex ante Sicht vom Zufall abhänge, ob der im Erwerbszeitpunkt für ihn noch unerkannt bestehende Mangel aufgedeckt und die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs in der Folge bspw. durch eine Stilllegungsanordnung eingeschränkt werde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist dabei gleichgültig, ob das Fahrzeug neu oder gebraucht erworben wird.

Der Bundesgerichtshof stellt sich mit seinem Urteil deutlich auf die Seite der Verbraucher, betont jedoch auch, dass dem Käufer im Rahmen der Vorteilsausgleichung die Nutzung des Fahrzeugs anzurechnen sei.

Der Skandal um die illegale Abschalteinrichtung war im Herbst 2015 aufgeflogen. Damals kam ans Licht, dass die Stickoxid-Emissionen eines bestimmten Motorentyps bei Normalbetrieb höher waren als auf dem Prüfstand. Verantwortlich hierfür war eine Software, die lediglich auf dem Prüfstand die volle Abgasreinigung aktivierte. VW räumte die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Auf den im Rahmen einer Musterfeststellungsklage ausgehandelten Vergleich hat das Urteil keine Auswirkungen mehr. VW kündigte nach der Urteilsverkündung bereits an, verbleibenden Klägern Einmalzahlungen anzubieten.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat zwar keine unmittelbare rechtliche Auswirkung auf außerhalb Deutschlands laufende Gerichtsverfahren. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass sich bspw. auch tschechische Gerichte bei ihren Entscheidungen in vergleichbaren Fällen am Urteil des Bundesgerichtshofs orientieren werden.

Quelle:
BGH-Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19
https://www.bundesgerichts-hof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020063.html

 

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