Die zentrale Bankkontenerfassung – wirksamer Schutz und strenge Überwachung?

Czech Republic: Zentrale Bankkontenerfassung erleichtert die Aufdeckung von Straftaten und reduziert das Risiko eines Lecks vertraulicher Informationen

Am 6.10.2016 ist Ges. Nr. 300/2016 Slg. über das zentrale Bankkontenregister in Kraft getreten, dessen Verabschiedung die Europäische Kommission im Kontext ihrer Maßnahmen zum Kampf gegen Terrorismus empfohlen hatte. Dem Beispiel anderer EU-Mitgliedsstaaten (so z.B. Frankreich, Italien oder Deutschland) folgend wurde mit diesem Gesetz ein Kontrollmechanismus eingeführt, dessen Ziel darin besteht, die Aufdeckung krimineller Tätigkeiten (einschließlich Korruptionsverhalten) zu erleichtern und gegen die Täter zu ermitteln.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das zentrale Bankkontenregister wird ein zentrales Register eingerichtet, in dem sämtliche Bankkonten (in- wie ausländischer) natürlicher und juristischer Personen bei Banken in der Tschechischen Republik erfasst sind. Dies ermöglicht es den Strafverfolgungsbehörden, der Steuerverwaltung, dem Nachrichtendienst und weiteren berechtigten Auskunftssuchenden, im Wege einer einzigen Nachfrage Angaben über die Existenz sämtlicher Bankkonten eines Verdächtigen zu erlangen, und zwar innerhalb von 24 Stunden. Damit wird die tage- bzw. wochenlange flächendeckende Befragung von Dutzenden von Stellen hinfällig, was erheblich den zeitlichen Ermittlungsaufwand reduziert. Dies hilft dem Staat, rechtzeitig einzugreifen und der Abschöpfung von durch kriminelle Betätigung erlangten Mitteln aus den Bankkonten von Tätern vorzubeugen.

Verwalter des zentralen Registers ist die Tschechische Nationalbank (ČNB). Kreditinstitute – womit gemäß dem Gesetz sämtliche Banken, Filialen ausländischer Banken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften gemeint sind – sind unter dem Gesetz über das zentrale Bankkontenregister verpflichtet, der Tschechischen Nationalbank täglich aktualisierte Auskünfte über die Konten ihrer sämtlichen Kunden zu machen, egal ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. Gemäß dem Gesetz über das zentrale Bankkontenregister erstreckt sich diese Auskunftspflicht der Kreditinstitute auch auf Informationen über Konten, die für Gruppierungen ohne eigene Rechtspersönlichkeiten geführt werden, wie z.B. Treuhandfonds. Die weitergegebenen Informationen dienen vorrangig der Identifikation des Kontoinhabers. Kontobewegungen und Salden sind hingegen nicht enthalten. Die Daten werden im Zentralen Register für einen Zeitraum von 10 Jahren ab der Auflösung des jeweiligen Kontos archiviert.

Die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten liegt bei der Zentralbank, die verpflichtet ist, wenigstens einmal jährlich auf ihrer Website einen Bericht über die Nutzung des zentralen Bankkontenregisters einzustellen. Das Gesetz über das zentrale Bankkontenregister sieht empfindliche Strafen für eine Verletzung der Meldepflichten vor. Falls ein meldepflichtiges Kreditinstitut seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10 Millionen Kronen verhängt werden.

Die Tschechische Nationalbank wird den Beginn der Einstellung der Konten ins zentrale Register auf ihrer Amtstafel anzeigen. Das Register wird seinen Betrieb voraussichtlich Mitte des Jahres 2018 aufnehmen. Inwieweit die Einführung dieses Kontrollmechanismus tatsächlich wirksam sein wird und die geplanten Vorteile bringt, wird erst die Zeit zeigen.

Quelle: Gesetz Nr. 300/2016 Slg. über das zentrale Bankkontenregister

 

 

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