Die wichtigsten Änderungen der Vergabeordnung

Czech Republic: Zum 1.1.2014 tritt eine Rechtsverordnung zur Neufassung der Vergabeordnung (d.h. des „Gesetzes über öffentliche Aufträge“) in Kraft. Aufträge mit einem Volumen / Vertragswert von bis zu 2 Millionen Kronen (im Falle von Lieferungen und Leistungen) bzw. 6 Millionen Kronen (bei Bauaufträgen) werden dann (wie schon zuvor einmal) als Aufträge von geringem Umfang gelten. Die Neufassung regelt außerdem Fälle, in denen wiederholt nur ein Angebot abgegeben wird.

Der erste Januar des Jahres 2014 wird gedanklich zuerst einmal mit einer der tiefgreifendsten Änderungen der tschechischen Rechtsordnung der Neuzeit in Verbindung gebracht. Das Inkrafttreten eines von Grund auf neu konzipierten Bürgerlichen Gesetzbuchs und eines neuen Kapitalgesellschaftsgesetzes stellt von daher weitere Änderungen etwas in den Schatten, obwohl diese auch nicht unwichtig sind bzw. z.T. mit großen Hoffnungen erwartet werden. Eine davon ist die Rechtsverordnung des Senats Nr. 341/2013 Slg. zur Neufassung der Vergabeordnung.

Neben einer Reihe zweitrangiger technischer Änderungen enthält diese Novelle auch eine Reihe wichtiger Änderungen – v.a. die Anhebung des Schwellenwerts für öffentliche Aufträge geringeren Umfangs auf dessen ursprüngliche Höhe. Ab dem 1.1.2014 sind damit öffentliche Aufträge geringeren Umfangs für Lieferungen und Leistungen erneut mit einem Betrag von 2.000.000,- CZK (zuzügl. USt.) begrenzt; Bauaufträge geringeren Umfangs sind erst bei 6.000.000,- CZK gekappt.

Eine sehnlichst erhoffte Änderung besteht in der Einführung einer Regel für Vergabeverfahren, in denen lediglich ein einziger potenzieller Auftragnehmer ein bewertungsfähiges Angebot einreicht. Gegenwärtig sind Vergabestellen bis auf Ausnahmen verpflichtet, Vergabeverfahren zu stornieren, falls nur ein einziges Angebot zur Auswertung vorliegt. Nicht selten gerieten sie damit in die missliche Lage, Auftragsgegenstände nicht ordentlich vergeben zu können, die aufgrund ihrer spezifischen Natur nur von einem einzigen Anbieter auf dem Markt übernommen werden können. Nach der Neuregelung ist der Auftraggeber zwar weiterhin verpflichtet, den öffentlichen Auftrag primär zu stornieren; falls er aber anschließend einen neuen Auftrag mit ähnlichem Leistungsgegenstand ausschreibt und wiederum nur ein einziges Angebot erhält, ist er berechtigt, dieses Angebot zu bewerten und mit dem Anbieter den Leistungsvertrag zu schließen.

David Fechtner, Rechtsanwalt

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