Die Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen

Czech Republic: Nach Rechtsmeinung des Generalanwalts sollte die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Formerfordernis für innergemeinschaftliche Lieferungen gewertet werden

Laut EuGH-Generalanwalt darf die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers von Ware aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht zur notwendigen Bedingung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen erhoben werden. Die Position des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht verbindlich, stellt aber eine wesentliche Grundlage für dessen Entscheidungsfindung dar und beeinflusst diese. Nun heißt es abwarten, inwieweit die beschriebene Auslegung in die Entscheidungspraxis des EuGH einfließt.

Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ist der Verkauf von Ware zwischen Gesellschaften von einem EU-Mitgliedsstaat in den anderen von der Umsatzsteuer befreit. Dabei gilt es als allgemein anerkannte Vorbedingung für eine solche Steuerbefreiung, dass der Käufer dem Verkäufer seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bereitstellt, die der Verkäufer in der VIES-Datenbank nachprüfen kann. Außerdem muss der Verkäufer für den Nachweis sorgen, dass die Ware das Hoheitsgebiet des einen Mitgliedsstaats verlassen hat und im Regime des Versandverfahrens in den anderen Mitgliedsstaat befördert wurde (Frachtbrief/Ladeliste).

Der Generalanwalt zog den materiellen Charakter des Erfordernisses einer gültigen USt.-IdNr. auf Käuferseite im in Deutschland anhängigen Fall des Josef Plöckl gegen das Finanzamt München in Zweifel. Im vorliegenden Fall hatte ein deutscher Verkäufer einer spanischen Gesellschaft ein Kraftfahrzeug verkauft und die Befreiung dieses Geschäfts von der deutschen Umsatzsteuer durch eine Ladeliste nachgewiesen, der die Spedition der Ware nach Spanien belegen sollte, sowie durch die auf den spanischen Kunden ausgestellte Rechnung. Der spanische Käufer hatte es allerdings versäumt, dem Verkäufer die ihm für Umsatzsteuerzwecke erteilte gültige USt.-IdNr. bereitzustellen. Das deutsche Finanzamt wollte die Umsatzsteuerbefreiung nicht anerkennen und nahm beim Verkäufer eine Nachbemessung der deutschen Umsatzsteuer vor.

Dem Generalanwalt war die Frage zur Klärung vorgelegt worden, ob das Finanzamt im vorliegenden Fall die Umsatzsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Warenlieferung in Zweifel ziehen durfte.

In seinem Schlussantrag vom 6.4.2016 führte der Generalanwalt aus, es sei nicht statthaft, dem Verkäufer das Recht auf USt.-Befreiung allein deswegen vorzuenthalten, weil der Käufer keine gültige USt.-IdNr. vorlegte, in einer Situation, in der nichts auf ein betrügerisches Verhalten hindeutet und in der außerdem sämtliche weiteren Bedingungen für die Umsatzsteuerbefreiung vorlagen, d.h. es existieren Beweise für die tatsächliche Warenverbringung in einen anderen Mitgliedsstaat.

Quelle: Schlussantrag des Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard Øe vom 6.4.2016 Richtlinie des Rats 2006/112/EG

 

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