Czech Republic: Wird die Novelle des Anlegergesetzes das hiesige Fondsgeschäft noch attraktiver machen?
Im Juni tritt ein Änderungsgesetz zum Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und Sondervermögen in Kraft, welches die Welt der Investments- bzw. Anlagefonds um eine Reihe interessanter Neuerungen bereichert. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich auf diejenigen Änderungen, die die sog. Investmentgesellschaft mit variablem Grundkapital (SICAV) berühren.
Für Anlagefonds in Form einer SICAV ist das sog. monistische System der Unternehmensverfassung (bestehend aus einem geschäftsführenden Direktor und dem Verwaltungsrat) nicht länger obligatorisch. Diese Fonds dürfen neuerdings ebenso wie reguläre Aktiengesellschaften das dualistische System einführen, das aus einem (auch mehrköpfigen) Vorstand und einem Aufsichtsrat besteht.
Von Interesse ist die Reduzierung der Mindestanlage qualifizierter Anleger auf einen Betrag von 1 Million Kronen, was eine Bestätigung seitens des Fondsverwalters voraussetzt, wonach dieser begründet davon ausgeht, dass besagte Investition dem finanziellen Hintergrund, den Zielen, Kenntnissen und Erfahrungen des Anlegers Rechnung trägt.
Eine weitere Neuerung besteht in der Mindesthöhe des sog. gezeichneten Grundkapitals. Während eine reguläre Aktiengesellschaft über ein Grundkapital von mindestens 2 Millionen Kronen verfügen muss, muss das gezeichnete Grundkapital einer SICAV nach der Neuregelung lediglich die Mindesthöhe von 1 CZK erfüllen. Hiervon unberührt bleibt freilich die pflichtige Mindesthöhe des sog. Startkapitals im Sinne des § 29 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und Sondervermögen.
Pflichtiger Bestandteil der Satzung jeder SICAV soll neuerdings außerdem eine Bestimmung sein, die eine Untergrenze und Obergrenze der möglichen Werte des Grundkapitals zieht, und damit der Spanne, innerhalb derer die SICAV Anlagepapiere herausgibt bzw. aufkauft. Die Einführung einer Untergrenze war als weiteres Element zum Schutze der Anleger gedacht; es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuss nach hinten losgeht. Im Falle eines Moratoriums für den Abkauf von Anlagepapieren (welches für gewöhnlich ausgerufen wird, wenn Probleme auftreten), kann dieses Limit nämlich dazu führen, dass bestimmte Anleger es nicht mehr schaffen, rechtzeitig aus dem Fonds auszutreten, und dann auf letztendlich wertlosen Aktien sitzen bleiben.
Ungeachtet des Vorstehenden darf gehofft werden, dass die genannten Änderungen des rechtlichen Rahmens das Fondsgeschäft in der Tschechischen Republik noch attraktiver machen werden.
Quelle: Ges. Nr. 240/2013 Slg.