Die Schuldübernahme als unwirksames Rechtsgeschäft im Kontext eines Insolvenzverfahrens

In der Praxis kommt es vor, dass ein Kaufpreis zumindest zu Teilen dadurch beglichen wird, dass der Käufer die Schuld des Verkäufers gegenüber einem Dritten übernimmt. In Tschechien, dies ist allerdings nicht ohne Risiko für den Verkäufer.

Die an einem Kaufvertrag beteiligten Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Kaufpreis ganz oder zu Teilen so bezahlt wird, dass der Käufer mit Einwilligung des Gläubigers anstelle des Verkäufers in die Rolle des Schuldners eintritt, also eine Schuld des Verkäufers gegenüber einem Dritten übernimmt. Falls dann aber ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers eingeleitet wird, kann die solcherart vereinbarte Methode für die Begleichung des Kaufpreises dazu führen, dass der Kaufvertrag als Rechtsgeschäft für unwirksam erklärt wird. In einem solchen Fall müsste der Käufer den Kaufgegenstand an die Insolvenzmasse herausgeben bzw. der Insolvenzmasse den Geldwert des Kaufgegenstands bezahlen.

Zu Beginn dieses Jahres erließ der Oberste Gerichtshof ein Urteil, in dem er sich mit genau dieser Situation befasste: zwei Parteien hatten vereinbart, dass der Kaufpreis für eine Immobilie mehrheitlich durch Übernahme einer Schuld des Verkäufers beglichen würde. Nach Abschluss des Kaufvertrags wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und anschließend der Konkurs über das Vermögen des Verkäufers erklärt.

In der Urteilsbegründung führte der Oberste Gerichtshof aus, wegen der Vertragsklausel über die Bezahlung des Kaufpreises auf die vorstehend beschriebene Art und Weise habe der fragliche Kaufvertrag für die Zwecke des Insolvenzverfahrens als Rechtsgeschäft ohne angemessene Gegenleistung im Sinne des § 240 der Insolvenzordnung zu gelten. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs hatte der Verkäufer für die übertragene Immobilie keine reale Gegenleistung erhalten, die im Insolvenzverfahren zur Befriedigung weiterer Gläubiger des Verkäufers herangezogen werden könnte.

Der Gläubiger hingegen, dessen Forderung vom Käufer als neuem Schuldner übernommen wurde, hat nichts zu befürchten. Der Umstand, dass seine Forderung von einem anderen, in Sachen tatsächliche Zahlungsfähigkeit potenziell besser gestellten Schuldner übernommen wurde, soll keine Begünstigung des Gläubigers gegenüber den übrigen Gläubigern des Verkäufers im Sinne der Insolvenzordnung darstellen. Der Oberste Gerichtshof führte diesbezüglich Folgendes aus: „Eine derartige Begünstigung wird daraufhin beurteilt, was aus dem schuldnerischen Vermögen abgegangen ist, wobei die übrigen Gläubiger des Insolvenzschuldners nicht aus der ‚Schuld‘ heraus befriedigt hätten werden können, die mit dem Vertrag über die Schuldübernahme nicht länger Bestandteil des Vermögens des Schuldners ist.“

Vor diesem Hintergrund ist Käufern zu empfehlen, beim Abschluss von Kaufverträgen, in denen die Zahlung des Kaufpreises auf der Schuldübernahme basiert, der wirtschaftlichen Gesundheit ihres Vertragspartners erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken.

Quelle:
Ges. Nr. 182/2006 Slg., über den Insolvenzfall und die Alternativen für dessen Beantwortung
Urteil AZ 29 ICdo 4/2018 des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik vom 26. Februar 2020

 

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