Die Pflicht zur elektronischen Umsatzerfassung tritt erst ab Januar 2021 wieder in Kraft

Vermittels eines Änderungsgesetzes zu Gesetz Nr. 137/2020 Slg. wurde die Aussetzung der Pflicht zur elektronischen Umsatzerfassung (EET) bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Damit geschieht diese Erfassung von Umsätzen derzeit freiwillig (wird aber ab dem 1.1.2021 wieder pflichtig sein).

Im Wege einer Änderung des Gesetzes Nr. 137/2020 Slg. über bestimmte Änderungen im Bereich Umsätze im Zusammenhang mit der Ausrufung des Notstands, welches zum 3.6.2020 in Kraft trat, ist der derzeitig geltende Aufschub der elektronischen Umsatzerfassung bis zum Jahresende (d.h. bis zum 31.12.2020) verlängert worden.

Das im Rahmen der Ausnahmegesetzgebung verabschiedete Gesetz Nr. 137/2020 Slg. rief diesen Aufschub ins Leben, der die meisten der Pflichten ausgesetzt hat, welche Unternehmern vom Gesetz über die Umsatzerfassung auferlegt wurden, und der sich sowohl auf das Standardverfahren als auch das vereinfachte Verfahren und das Sonderverfahren zur Umsatzberichterstattung erstreckt.

Dieses elektronische System zur Erfassung und Berichterstattung über erwirtschaftete Umsätze, das unter der Bezeichnung „EET“ geführt wird, sollte in mehreren Wellen eingeführt werden. Steuerzahler, die in die Kategorien der bereits umgesetzten 1. und 2. Welle gehören, können die Umsatz-Erfassung aussetzen, müssen keine Online-Übermittlung von Umsatzzahlen vornehmen oder Kassenbelege an Kunden gemäß dem EET-Gesetz ausstellen, und sind auch nicht verpflichtet, den gesetzlichen Hinweis über die elektronische Umsatzerfassung in ihren Ladengeschäften zum Aushang zu bringen. Steuerzahler der 3. und 4. Welle, die ursprünglich ab dem 1.5.2020 hätten mit der Berichterstattung beginnen sollen, können entweder jetzt schon auf freiwilliger Basis die Erfassung aufnehmen oder bis zum 1.1.2021 abwarten (dann wird die Erfassung auch für sie zur Pflicht).

Solange die Umsatzerfassung ruht, müssen sich Steuerzahler weder vom EET-System formell abmelden noch dem Finanzamt die Aussetzung der Datenübermittlung anzeigen. Das EET-System bleibt aber trotz dieses Aufschubs voll betriebsfähig; Steuerzahler, die ihre Umsatzzahlen berichten möchten, können dies tun, allerdings derzeit auf freiwilliger Basis.

Die nunmehr bis zum 31.12.2020 verlängerte Aussetzung der Berichtspflicht möchte Steuerzahlern mehr Zeit geben, um sich auf die Wiederaufnahme der Online-Erfassung vorzubereiten (bzw., für die neu hinzukommenden Unternehmer, die bisher keine Berichtspflicht hatten, auf die Erstinbetriebnahme ihres elektronischen Berichtswesens).

Quelle:
www.finančníspráva.cz

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