Die neue elektronische Verschreibungspraxis für ärztliche Rezepte vermeldet für den Januar insgesamt 1,7 Mio. Vorgänge

In den ersten 14 Tagen der (quasi-)pflichtigen elektronischen Verschreibung von Arzneimitteln stellten 11.000 medizinische Einrichtungen und 23.000 Ärzte insgesamt 1.702.755 eRezepte aus, von denen 87 % bei 2 670 Apotheken eingereicht wurden. Welche weiteren Schritte stehen uns in punkto Digitalisierung der medizinischen Versorgung ins Haus?

Seit langem bekannt ist die Pflicht zur elektronischen Verschreibung von Arzneimitteln vermittels des sog. eRezepts: ein ärztliches Rezept in elektronischer Form.

Der wichtigste Unterschied gegenüber dem herkömmlichen ärztlichen Rezept in Papierform ist der sog. eRezept-Identifikator: ein 12-stelliger Code (sowohl in alphanumerischer Form als auch als Strichcode).

Ein weiteres Merkmal besteht darin, dass der ausstellende Arzt keinen Stempel und keine eigenhändige Unterschrift hinzufügt, sondern vielmehr eine elektronische Signatur. Das eRezept erhalten Sie von Ihrem Arzt entweder elektronisch (und zwar auch aus der Ferne) per E-Mail, Handy-App, SMS-Nachricht, oder in Form eines Begleitscheins auf Papier.

Das vom Arzt ausgestellte eRezept wird im Zentralspeicher für elektronische Rezepte CÚER hinterlegt, welcher von der Staatlichen Arzneimittelaufsicht verwaltet wird. Wenn Sie die Apotheke besuchen, liest der Apotheker den Identifikator des eRezepts ein und gibt das verschriebene Medikament an den Patienten heraus, sobald er das zugehörige eRezept im CÚER gefunden hat.

Bis hierher handelt es sich aus Patientensicht um eine interessante, wenn auch nicht gerade bahnbrechende Neuerung. Aus Sicht der aktiven am System Beteiligten – also der Ärzte, Gesundheitseinrichtungen und Apotheken – ist die Einführung dieser Neuerung aber mit eher umfänglichen verwaltungstechnischen Herausforderungen verbunden. Das Wichtigste aber soll erst noch kommen – etwas, das der weiteren Elektronisierung in diesem Bereich überhaupt erst tiefere Bedeutung verleiht, und zwar aus Sicht des Arztes ebenso wie aus Sicht des Patienten.

Bei dieser grundlegenden Änderung handelt es sich um die Einführung des sog. Medikamentenverzeichnisses, also eines Verzeichnisses sämtlicher Arzneimittel, die dem jeweiligen Patienten von allen seinen Ärzten verschrieben wurden. In seiner derzeitigen Form erlaubt das System nur dem Patienten diesen Komplettüberblick; der Arzt sieht nur die von ihm verschriebenen Arzneimittel, also nicht anderes als das, was ihm auch die Patientenakte vermittelt.

Die weiter oben beschriebene Änderung bedarf dann aber doch einer sehr viel weitergehenden gesetzlichen Regelung, denn es geht hierbei im Grunde um nichts anderes als das Zusammentragen und die Verarbeitung eines erheblichen Umfangs sensitiver personenbezogener Daten. Hier kollidiert die Gesetzgebung im Gesundheitswesen mit der Datenschutzgesetzgebung, und zwar auf nationaler ebenso wie auf Gemeinschaftsebene (auf der sich die derzeit höchst aktuelle und „beliebte“ EU-Datenschutzgrundverordnung abspielt). Von daher ist es jedenfalls wichtig und ratsam, rechtzeitig sowohl die zusätzlichen Anforderungen verwaltungstechnischer Natur als auch weitere gesetzgeberische Auflagen, Vorgaben und Bedingungen (sprich: Rechtspflichten des Erbringers medizinischer Leistungen) in punkto Schutz von Patientendaten zu verfolgen, denn u.a. gilt auch die bloße Einsichtnahme in personenbezogene Daten als eine Form der „Datenverarbeitung“.

Quelle: Ges. Nr. 378/2007 Slg., über Arzneimittel und über die Änderung einiger zusammenhängender Gesetze (Arzneimittelgesetz), §§ 80 ff.

 

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.