Die Digitalisierung des Gesundheitswesens ist ein hochaktuelles Thema in Tschechien

Im Schatten der Pandemie reift eine grundlegende Rechtsvorschrift im Gesundheitswesen heran. Die Digitalisierung des Gesundheitswesens ist ein hochaktuelles Thema nicht nur in Tschechien, sondern auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten.

Mit dem Gesetz zur Digitalisierung des Gesundheitswesens soll unter Zuhilfenahme moderner Telekommunikations- und Informationstechnologie ein umfassender gesetzlicher Rahmen für die Digitalisierung geschaffen werden; es werden Rechte und Pflichten für Patienten, Gesundheitseinrichtungen und weitere Interessengruppen festgesetzt. Hier und da sind bereits von früheren Gesetzen einzelne Elemente einer Digitalisierung ins Gesundheitswesen eingeführt worden, so etwa die elektronische Medikamentenverschreibung (das e-Rezept) und die elektronische Krankschreibung bzw. ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Der Sektor insgesamt bedarf aber eines in sich abgeschlossenen Gesetzes, um klare Vorgaben für die Digitalisierung des Gesundheitswesens zu schaffen.

Der Gesetzesentwurf sieht die Schaffung einer grundlegenden Infrastruktur unter der Bezeichnung „Integrierte Datenschnittstelle“ vor, die sich zu den bestehenden sog. Informationssystemen der öffentlichen Verwaltung gestellt. Diese wird aus grundlegenden Stammdatenregistern und sich aus diesen herleitenden Dienstleistungsangeboten bestehen. Die zu schaffenden Register umfassen Stammdatenverzeichnisse für Patienten, medizinische Berufsträger und Gesundheitseinrichtungen. Patienten werden über ein elektronisches Portal Zugang zu ihren eigenen Daten haben.

Die digitale Neugestaltung des Gesundheitswesens geht mit der Verarbeitung gewaltiger Mengen von personenbezogenen Patientendaten einher, darunter die besondere Datenkategorie von Auskünften zum Gesundheitszustand jeder einzelnen Person. Dabei handelt es sich um einen überaus sensitiven Bereich, und die tschechische Datenschutzbehörde hat denn auch im Rahmen des Kommentierungsverfahrens für den Gesetzesentwurf eine ganze Reihe von Änderungsvorschlägen und -anträgen eingebracht.

Der Entwurf soll mit Wirkung zum 1.1.2022 Gesetz werden, wobei aber eine Reihe von Bestimmungen erst später in Kraft treten wird. Erst in der letzten Phase, ab dem 1.1.2032, werden Gesundheitseinrichtungen dazu verpflichtet sein, die Vorgaben zum elektronischen Gesundheitswesen einzuhalten. Die sog. Legisvakanz beträgt damit 10 Jahre, was ungewöhnlich lange ist, sich aber hier damit rechtfertigen lässt, dass unzählige Instrumente eingeführt werden müssen, die zum Teil noch nicht einmal bestehen. Da verschiedene Abschnitte des Gesetzes schrittweise über sechs Phasen hinweg eingeführt werden, haben die medizinischen Berufe und andere Interessengruppen ausreichend Zeit, sich mit ihren neuen Pflichten vertraut zu machen und die notwendigen Vorbereitungen zu treffen (so gilt z.B. bereits ab dem 1.7.2023, dass Gesundheitseinrichtungen mit den o.g. Stammdaten arbeiten können müssen und dafür zu sorgen haben, dass ihre eigenen Informationssysteme mit der Integrierten Datenschnittstelle kompatibel sind).

Der Gesetzesentwurf soll noch diesen Monat im Abgeordnetenhaus in die zweite Lesung gehen. Es darf davon ausgegangen werden, dass der ins Auge gefasste Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes eingehalten werden kann und – so wollen wir hoffen – nicht weiter aufgeschoben wird.

Quelle:
Parlamentsdrucksache Nr. 1163, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Gesundheitswesens

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