Die Beschäftigung von Ausländern aus Sicht der juristischen Praxis

Die Beschäftigung von Ausländern auf dem tschechischen Arbeitsmarkt zieht aktuell große Aufmerksamkeit auf sich. Laut einer Analyse des Instituts für Planung und Entwicklung der Hauptstadt Prag ist im Durchschnitt mindestens jeder zehnte Berufstätige in der Tschechischen Republik ein Ausländer; in Prag ist es sogar jeder fünfte.

Wir haben es hier mit einem Thema zu tun, welches für den Immobilienmarkt Schlüsselbedeutung hat. Zwar belegte das Bauwesen in der Rangliste von Wirtschaftszweigen mit ausländischen Arbeitnehmern in Prag für das Jahr 2017 bloß den dritten Rang; zweifelsohne ist der Anteil von Ausländern in dieser Branche aber außergewöhnlich hoch, wenn nicht gar aus betrieblicher Sicht als existenziell zu bezeichnen – Ausländer machen in dieser Branche fast 40% aller Beschäftigten aus. Damit sind ausländische Arbeitnehmer für die Tschechische Republik (und insbesondere für Prag) zu einer nicht zu ersetzenden Quelle für Arbeitskräfte geworden.

In absoluten Ziffern waren bei den Arbeitsämtern der Tschechischen Republik zum 31.12.2017 insgesamt 475.354 beschäftigte Ausländer geführt, von denen 142.200 aus Drittländern außerhalb der EU kamen. Ob jemand aus einem EU-Land oder einem sog. Drittland (also von außerhalb der EU) kommt, ist für die Erlangung der Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltsgenehmigung von wesentlicher Bedeutung.

EU-Bürger (aber auch die Bürger Norwegens, Liechtensteins, Islands und der Schweiz) haben in punkto Arbeitsausübung dieselbe Rechtsstellung wie tschechische Staatsbürger und bedürfen von daher keiner besonderen Genehmigung, um sich in Tschechien als Arbeitnehmer anstellen zu lassen. Eine ähnliche Stellung kommt den Familienangehörigen des EU-Bürgers zu, selbst wenn diese selbst nicht EU-Bürger sind: sie können am Arbeitsmarkt teilhaben, nachdem sie vom Innenministerium eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung in Form einer sog. Aufenthaltskarte für EU-Familienangehörige eingeholt haben.

Für Bürger von Drittstaaten gelten als Vorbedingung für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit stets folgende Dokumente: eine Aufenthaltsgenehmigung, eine Arbeitsberechtigung und ein abgeschlossener Arbeitsvertrag (oder vergleichbarer Vertrag). Diese Berechtigungen können durchaus verschiedene Formen annehmen – so etwa eine duale Genehmigung (eine Kombination von Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigung) oder voneinander unabhängige Rechtstitel für Aufenthalt einerseits und Arbeitsleistung andererseits. Ein Vertreter der dualen Form ist die sog. duale Arbeitnehmerkarte, die einen langfristigen Aufenthaltstitel (von mehr als drei Monaten) mit der Arbeitsgenehmigung verbindet, wobei diese ohne Einschränkungen an alle Bürger aus Drittstaaten vergeben wird, allerdings für höchstens 2 Jahre (mit der Möglichkeit der wiederholten Verlängerung).

Weitere duale Möglichkeiten sind die sog. blaue Karte, die für die Ausübung hochqualifizierter Tätigkeiten vergeben wird und von daher eine Hochschul- oder Fachschulausbildung voraussetzt, oder die Karte für Konzernangestellte, die Positionen im Management, Spezialisten oder Praktikanten betrifft, wobei der Ausländer aus einem Drittstaat auf die betreffende Position versetzt wurde, aber im Rahmen ein und desselben Konzerns. Eine besondere Kategorie ist die Beschäftigung über eine Leiharbeitsagentur, die mit einer Reihe von Vor- und Nachteilen verbunden ist und einen eigenständigen Artikel verdienen würde. Ein Ausländer, der in Tschechien ohne die einschlägige Genehmigung (bzw. im Widerspruch zu einer ergangenen Genehmigung) Arbeit ausübt, ist illegal tätig.

Abschließend ist zu sagen, dass die Beschäftigung von Ausländern für den Arbeitgeber mit einer ganzen Reihe von Pflichten verbunden ist, d.h. insbesondere die Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitsamt auf Regierungsbezirksebene sowie die Pflicht zur Führung einer gesonderten Erfassung dieser Arbeitnehmer und der Archivierung sämtlicher Genehmigungen und Berechtigungen in Kopie. Die Einhaltung aller dieser Pflichten sowie die Ausübung etwa ungesetzlicher Arbeiten wird kontrolliert und Verstöße gehen mit der Verhängung einer Geldstrafe oder anderen Sanktion einher.

 

Quelle:
Tschechisches Amt für Statistik
„Cizinci na pražském trhu práce – 2018“ (Ausländer auf dem Prager Arbeitsmarkt – 2018), Ing. Jiří Mejstřík, Institut für Planung und Entwicklung der Hauptstadt Prag, 2018-10

 

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