Die Behandlung von Gesellschafterdarlehen im Vorfeld einer Insolvenz

Deutschland: Vor Eröffnung der Insolvenz besteht für Gesellschafterdarlehen keine Rückforderungssperre aufgrund von Treuepflichten.

Die Einführung des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) hat zu einer Reformierung des Eigenkapitalersatzrechts geführt und damit zu einer geänderten Behandlung von Gesellschafterdarlehen. Während vor Inkrafttreten des MoMiG Gesellschafterdarlehen in Krisenzeiten wie Eigenkapital behandelt wurden und damit den Regelungen über die eigenkapitalersetzenden Darlehen unterworfen wurden, unterliegen diese nach Einführung des MoMiG nunmehr keinen Sonderreglungen mehr, sondern unterfallen den allgemeinen Regelungen in Bezug auf Gesellschafterdarlehen.

Dies hat zur Folge, dass Gesellschafterdarlehen insbesondere keiner vorinsolvenzrechtlichen Rückforderungssperre aufgrund einer Treuepflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft unterliegen.

Eine derartige Rückforderungssperre wäre allenfalls dann denkbar, wenn die Schutzrichtung der Treuepflicht eine Rückforderung gebieten würde.

Insoweit wäre daran zu denken, dass sich die Schutzrichtung der Treuepflicht zum einen auf die Gläubiger der Gesellschaft beziehen könnte oder sich als Resultat der Treuepflicht gegenüber den anderen Mitgesellschaftern ergibt. Eine gläubigerschützende Wirkung der Treuepflicht würde dabei jedoch der ständigen Rechtsprechung des BGH widersprechen, dass eine drittschützende Wirkung nur dann in Frage kommt, wenn für das Darlehen eine Rangrücktrittsvereinbarung getroffen wird. Denn nur für den Fall, dass die Gesellschaft und die Gesellschafter die Interessen Dritter durch eine Rangrücktrittsvereinbarung in das bestehende Vertragsverhältnis einbeziehen, kann dieses auch eine Schutzwirkung für Dritte entfalten. Insoweit scheidet eine Rückforderungssperre aus einer Treuepflichtverletzung gegenüber den Gläubigern bereits aus.

Desweiteren käme noch in Frage, die Rückforderungssperre aus der Treuepflicht gegenüber den anderen Mitgesellschaftern herzuleiten. Dies würde jedoch zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Alleingesellschafters gegenüber einzelnen Mitgesellschafter einer Mehrpersonengesellschaft führen.

Trotz der Tatsache, dass eine Rückforderungssperre von Gesellschafterdarlehen nicht durch die Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft begründet werden kann, muss bedacht werden, dass durch die Unterstellung der Gesellschafterdarlehen unter die generellen Insolvenzregelungen die Gesellschafterdarlehen nunmehr auch der Anfechtbarkeit durch den Insolvenzverwalter unterliegen, sollte das Darlehen innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgezahlt worden sein.

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